
PalliativmedizinBis zum Ende gut versorgt
Bei welchen Patienten ist ein Gespräch über eine Patientenverfügung oder eine Palliativversorgung angebracht? Bei der Antwort auf diese Frage hilft es auch, sich die "Surprise Question" zu stellen.
Bei welchen Patienten ist ein Gespräch über eine Patientenverfügung oder eine Palliativversorgung angebracht? Bei der Antwort auf diese Frage hilft es auch, sich die "Surprise Question" zu stellen.
Die Pandemie hat die Situation in der palliativen Versorgung deutlich verschärft: Die Anzahl an Palliativstationen ist bundesweit rückläufig und auch der ambulante Bereich stagniert oder verzeichnet Rückschritte. Was könnte die Lösung für das Problem sein? Das diskutierten Experten beim Kongress der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin.
Seit März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Dronabinol- und Nabilon-haltige Arzneimittel verordnen. Für welche Patienten kommt die Therapie in Frage - und was muss bei der Verordnung beachtet werden?
Cannabisarzneimittel werden bei chronischen Schmerzen aber auch bei therapieresistenten Beschwerden häufig als letzte Option eingesetzt – und bewirken selbst in der palliativen Situation teils erstaunliche Besserungen.
Der Anteil von Patienten, die Palliativversorgung erhalten, aber nicht an einem Tumor leiden, beträgt teilweise bis zu 40 Prozent. Der Palliativmediziner Dr. med. Christoph Gerhard, Dinslaken, erläutert im Expertengespräch, dass es nicht von bestimmten Diagnosen oder Krankheitsbildern abhängt, ob jemand Palliativversorgung benötigt, sondern vom Bedarf: Palliativmedizin ist für alle da, die sie brauchen.
Ein Blick in die Hausarztpraxis zeigt: Psychische Störungen sind auf dem Vormarsch, wobei die Pandemie eine wichtige Rolle spielt. Nach aktuellen Daten sind sie mittlerweile der häufigste Grund für eine Krankschreibung, noch vor den Rückenschmerzen. Die Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V., beleuchtete die Ursachen dieser Entwicklung. (Dr. med. Peter Stiefelhagen)
Die Bundesärztekammer hat im Juni Hinweise "zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB" veröffentlicht.*
Die Betreuung von der Wiege bis zur Bahre ist Inbegriff der hausärztlichen Tätigkeit. Gerade am Lebensende warten in der Abrechnung jedoch Fallstricke. Diese Tipps sowie der aktualisierte "Palliativ-Spickzettel" helfen.
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