
AbrechnungPraxistür zu? Ab dann starten Hausbesuche
Hört sich einfach an und doch liegt der Teufel im Detail: Bei der Abrechnung von Hausbesuchen gilt es, Feinheiten zu beachten.
Hört sich einfach an und doch liegt der Teufel im Detail: Bei der Abrechnung von Hausbesuchen gilt es, Feinheiten zu beachten.
Bei der Abrechnung psychosomatischer Leistungen durch Hausärzte muss grundsätzlich zwischen EBM und GOÄ unterschieden werden. Sowohl die Voraussetzungen dazu als auch die Abrechnung selbst sind sehr unterschiedlich und bergen einige Stolperfallen.
Die GOÄ-Reform ist ein Dekadenprojekt. Nun hat die Bundesärztekammer eine erste Fassung mit kalkulierten Preisen vorgelegt. Doch nicht nur die fehlende Abstimmung mit der PKV, auch die Haltung von Lauterbach lässt daran zweifeln, dass neue Bewegung aufkommt.
Eine häufige Konstellation in der Praxis: Ein Privatpatient wird eingehend beraten und benötigt eine AU-Bescheinigung. Dürfen dann die GOÄ Nr. 3 und 70 abgerechnet werden? Und wie steht es mit der Nr. 75? Ein GOÄ-Kommentar liefert Antworten.
Im EBM sind Sonografieleistungen für Hausarztpraxen nur sehr begrenzt abrechenbar. In der GOÄ gibt es deutlich weniger Einschränkungen - aber auch einige Stolperfallen wie paarige Organe.
Wenn das Wasserlassen Beschwerden bereitet, steht zur Abklärung die Urindiagnostik im Mittelpunkt. So wird per EBM, GOÄ und HZV abgerechnet.
Gegen Affenpocken schützt eine Impfung. Die Kosten für die Immunisierung tragen die gesetzlichen Krankenkassen aber nur für bestimmte Personengruppen. Ein Abrechnungsbeispiel.
Die Versorgung von sekundär heilenden Wunden gehört zum hausärztlichen Tagesgeschäft. Die Abrechnung im EBM ist mitunter aber komplex. Diese Ausschlüsse und Kombinationsmöglichkeiten sollten Praxen kennen.
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