CoronaWie ist die Covid-Impfung jetzt abzurechnen?

Mit dem Herbst steht in den Praxen neben der Grippe- auch die Covidimpfung an. Eine Übersicht, was dabei in der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Plus: Praxishilfe.

Wie sind die Coronaimpfungen nach Übergang in die Regelversorgung abzurechnen?

Nachdem die STIKO im Mai 2023 beschlossen hatte, die Coronaimpfung in ihre allgemeine Impfempfehlung zu integrieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Impfung am 20. Juli 2023 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen.

Nach anfangs zum Teil zähen Verhandlungen mit den Krankenkassen sind inzwischen die regionalen Impfvereinbarungen fast flächendeckend angepasst worden, wie eine Umfrage von “Der Hausarzt” zeigt. 16 der 17 KVen hatten an dieser teilgenommen; einzig in Hessen einigten sich Kassen und KV erst nach Redaktionsschluss auf die Kostenerstattung.

Gesetzlich Versicherte

In allen anderen KVen gilt: Wie auch bei anderen Impfungen üblich werden die Coronaimpfungen zu Lasten der GKV mit den entsprechenden Dokumentationsnummern der SI-RL abgerechnet. Da jeder der derzeit verfügbaren Impfstoffe eine eigene Dokumentationsnummer hat, ergeben sich dadurch allein zehn verschiedene Positionen (Nr. 88331ff), die durch verschiedene Suffixe weiter aufgefächert werden.

Diese Suffixe kennzeichnen sowohl die Indikation (allgemein, beruflich bedingt) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung).

Tipp: “Der Hausarzt” hat eine Übersicht über die für Praxen verfügbaren Vakzine und Abrechnungsziffern erstellt (s. Kasten).

Die Honorare in den einzelnen KVen hängen von der regionalen Impfvereinbarung ab. In den meisten KVen liegt das Honorar bei 15 Euro, teils schlüsselt sich dieses auf in das reine Impfhonorar (meist zehn Euro) sowie eine Vergütung für den derzeitigen Mehraufwand, der sich durch die Handhabung der Mehrdosenbehältnisse und die erweiterten Dokumentationspflichten ergibt.

Tipp: Wie genau sich das Impfhonorar in den KV-Regionen zusammensetzt, zeigt ein kompakter Überblick (s. Kasten).

Wie bei allen präventiven Impfungen ist die Abrechnung der Versichertenpauschale (03000) nur dann möglich, wenn zusätzlich irgendeine kurative Leistung erbracht und im Diagnosenfeld der Abrechnung auch entsprechend kodiert wird. Zudem sind alle anderen Leistungen des EBM neben den Impfleistungen abrechenbar.

Privatversicherte

Da die Impfvereinbarungen bei privat Versicherten nicht greifen, ist hier die Abrechnung neben der Beratung (Nr. 1 GOÄ) und individuell angepasster und erforderlicher Untersuchungsleistungen (Nrn. 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) immer mit der Nr. 375 GOÄ zu berechnen, da es sich auf jeden Fall um einen neuen Behandlungsfall handelt.

Wer zahlt den Impfstoff?

Der Impfstoff für die Varianten BA 4/5 und 1 ist bis Ende 2023 vom Bund finanziert und damit für die Versicherten kostenfrei. Für auf neuere Varianten wie XBB.1.5. angepasste Impfstoffe trägt der Bund die Kosten für den Biontech-Impfstoff, für Moderna die Kassen.

Cave: Zuletzt war unklar, ob die Kassen im Nachgang den Einsatz von Moderna-Einzeldosen als unwirtschaftlich werten könnten, da hierfür die GKV aufkommen muss und nicht der Staat. “Der Hausarzt” informiert Sie aktuell.

Sowohl bei Abrechnung nach GOÄ als auch im GKV-Bereich ist der Eintrag in den Impfausweis nicht gesondert abrechenbar.

Quellen:

Epid Bull 21/2023, 25. Mai 2023

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

www.kbv.de/html/50987.php

www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2023/Ausgaben/21_23.pdf?__blob=publicationFile

www.g-ba.de/downloads/62-492-3120/SI-RL_2023-03-16_iK-2023-04-21.pdf

www.privat-patienten.de/corona/diese-regeln-gelten-fuer-privatversicherte-bei-der-covid-impfung/

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