Beauftragte Praxen dürfen impfen
Neu aufgenommen in die Impfverordnung wurde hingegen schon, dass beauftragte Arztpraxen und beauftragte Betriebsärzte gegen Corona impfen dürfen. Nach Paragraf 6 Abs. 1 gilt eine Praxis als beauftragt, „sobald ihr vom Bund oder Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird“.
Diese Klarstellung hatte der Hausärzteverband eingefordert, damit die impfenden Ärzte den Status eines „Verwaltungshelfers“ erlangen. Dies ist bei Haftungsfragen relevant, etwa falls es durch die Impfung zu Schäden kommen sollte. Dieses Risiko tragen dann die Länder.
Ausnahmen von Priorisierung möglich
Sofern Arztpraxen gegen Corona impfen, ist die Priorisierung gemäß der Ständigen Impfkommission (STIKO) einzuhalten. Zuletzt war hier vor allem das Personal von Kitas und Schulen neu in die Gruppe 2 hinzugekommen. Jedoch dürfen Ärzte von der Priorisierung abweichen, wenn dies für eine „effiziente Organisation“ oder „zeitnahe Verwendung“ nötig ist. So soll verhindert werden, dass Impfdosen verfallen.
Zudem kann in „hochbelasteten Grenzregionen“ (wie Vogtland, bayerische Grenze zu Tschechien oder Saarland) breiter geimpft werden („Ringimpfung“) oder in Hochinzidenzgebieten („Riegelimpfung“). Beides soll die dynamische Ausbreitung des Virus in Deutschland stoppen. Als 7-Tagesinzidenz gilt hier ein Wert von mehr als 200 als Orientierung, wie es in der Begründung der Verordnung heißt.
Mit Material von dpa