Impfatteste weiter nötig, aber nicht für jeden
Um ihren Impfanspruch zu belegen, brauchen Berechtigte mit bestimmten Grunderkrankungen ein ärztliches Attest. Dieses bescheinigt formlos, dass eine Erkrankung nach Paragraf 3 oder 4 der Impfverordnung vorliegt.
Praxistipp: „Der Hausarzt“ bietet hierzu eine Musterformulierung sowie eine Abrechnungsübersicht an. Zudem stellt Hausarzt Dr. Christoph Claus von den „Rauchenden Köpfen“ seine Vorlage für ein Impfattest Kollegen zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Deutsche Hausärzteverband hatte die Impfatteste von Anfang an als unnötige Bürokratie kritisiert. Nun zeigt dies zumindest teilweise Wirkung. So müssen Impfberechtigte nämlich in der Praxis kein solches Attest vorlegen, wenn sie in dieser Praxis in Behandlung sind. Was unter „in Behandlung“ fällt, definiert die Verordnung allerdings nicht näher.
Wichtig: Ärzte müssen vor der Impfung prüfen, ob derjenige zu einer priorisierten Gruppe gehört.
Die Rechtsverordnung eröffnet zudem noch einen zweiten Weg, das Attest zu umgehen. So können die Krankenkassen ihre Versicherten über den Impfanspruch informieren. Das jeweilige Bundesland kann wiederum festlegen, ob es diese Versicherteninformation statt des Attests als Nachweis anerkennt.
Und genau hier liegt der Knackpunkt: Die „Kann“-Lösung macht es für Ärzte wie Patienten nicht nachvollziehbar, ob noch ein ärztliches Attest nötig ist oder nicht. Um Praxen völlig von der Attestierung zu befreien, hatte der Hausärzteverband vorgeschlagen, dass die Kassen zur Versicherteninformation verpflichtet werden sollten und diese dann auch als Nachweis gilt.
Mit Material von dpa