Föderales Chaos bei Belieferung und Terminvergabe?
Weiter unklar bleibt hingegen, wie die Praxen an die Impfstoffe kommen. Wie bei vielen anderen Punkten hatte der Hausärzteverband dafür gekämpft, dass die Impfverordnung dies bundeseinheitlich regelt. Stattdessen liegt die Organisation der Coronaimpfungen wie bisher in den Händen der Länder. Als ein Beispiel wird die Terminvergabe genannt. Dies umfasst aber sicher auch die Lieferkette.
Hausärztinnen und Hausärzten droht damit ein föderales Chaos. Sie müssen auf eine einfache Regelung in ihrem Bundesland hoffen – sei es, dass die bewährte Lieferung über Großhandel und Apotheken gewählt wird oder sie die Impftermine für ihre Patienten einfach und unkompliziert selbst vergeben können und dies nicht den Impfzentren auferlegt wird. Hier bleibt zu hoffen, dass sich die Erfahrungen aus den zahlreichen Modellprojekten positiv auf die Prozesse auswirken.
Impfmeldung wurde entschlackt
Ebenso könnten die Modellprojekte helfen, die Bürokratie für Praxen zu senken. So haben sich für Praxen die Aufklärungsbögen der Impfzentren und die zweimalige schriftliche Einwilligung der Patienten als nicht praktikabel herausgestellt.
Auch die Impfverordnung setzt hier ein kleines positives Zeichen: Anders als die Zentren müssen beauftragte Vertragsärzte lediglich „täglich in aggregierter Form“ melden:
- PLZ der Arztadresse
- BSNR/LANR
- Impfdatum
- Erst- oder Folgeimpfung
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Produkt oder Handelsname)
- Ab 1. April: Zahl der Altersgruppe über 60 Jahre, aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung
Das sind sechs Vorgaben weniger als Impfzentren. Zudem können Praxen wählen, ob sie die elektronische Meldung des Robert Koch-Instituts oder ihrer KV nutzen.
Für die letzte Option gibt es ein Softwaretool im Sicheren Netz der KVen, dort sollen Ärzte täglich die Zahl der Erst- und Folgeimpfungen je Impfstoff (ab 1. April dann auch die Zahl der Impfungen bei über 60-Jährigen) eintragen, teilt die KBV mit. Für Praxen mit mehreren Ärzten (BAG oder MVZ) kann die Gesamtzahl erfasst werden und muss nicht für jeden Arzt einzeln erfolgen.
In einem zweiten Schritt – mit der Quartalsabrechnung an die KV – melden Ärzte dann Impfstoffname, Erst-/Zweitimpfung, Indikation und Chargennummer sowie Spezifika wie die Priorisierungsgrundlage für die Impfung. Details dazu teilt die jeweilige KV ihren Mitgliedern mit.
Neue Corona-ICD-Kodes
Gleichzeitig mit der geänderten Impfverordnung hat das DIMDI am Donnerstag neue ICD-Kodes für die Corona-Impfungen bekannt gegeben (s. Tab. 3). Als Primärkode für die Corona-Impfung sollen Ärzte künftig die U11.9 verschlüsseln.
Treten Nebenwirkungen infolge der Impfung auf, sollen sie die U12.9! dokumentieren. Hierbei handelt es sich nur um einen Sekundärkode. Das heißt, zusätzlich ist immer noch die Art der Nebenwirkung mit einem weiteren Primärkode zu verschlüsseln.
Mit Material von dpa