Die nationale Corona-Testverordnung (TestV) wurde zum 14. Oktober zum dritten Mal seit ihres Inkrafttretens am 14. Mai geändert. Dabei wurde ein Screeningverfahren mit Antigentests neu aufgenommen.
Praxisinhaber sowie Pflegeheim- und Klinikleitungen erhalten damit die Möglichkeit, ihr asymptomatisches Personal regelmäßig präventiv mit solchen Schnelltests zu testen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein einrichtungsindividuelles Testkonzept. Anwendbar sind nur Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind (Übersicht: www.hausarzt.link/X3PbJ).
WICHTIG: Positive SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen laut Robert Koch-Institut (RKI) zusätzlich mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Ein Auftrag an ein Labor nach Formular OEGD ist bei Antigentests nicht erforderlich, da das Abstrichmaterial in der Praxis untersucht wird. Die Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen und ggf. die Meldung an das Gesundheitsamt müssen deshalb auch in der Arztpraxis erfolgen.
Neue Pseudoziffern für Antigen-PoC
Die Sachkosten für die Schnelltests zum Einsatz in der eigenen Praxis werden in Höhe der Beschaffungskosten erstattet, allerdings nur bis maximal 7 Euro je Test. Die Abrechnung soll über neue, von der KBV am 23. Oktober veröffentlichte bundeseinheitliche Pseudoabrechnungspositionen erfolgen (s. Tab. 1), das Dokument liegt “Der Hausarzt” vor. Sofern vorhanden, können die KVen aber bestehende regionale Leistungspositionen beibehalten.