Bonn. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stärkt Ärztinnen und Ärzten den Rücken: Die Behörde zur Kassenaufsicht hat Mitte Juni die Grenzen bei der Prüfung von DiGA-Rezepten für die Krankenkassen klarer abgesteckt.
In einem Schreiben an die Kassen, das am Mittwoch (21.6.) publik wurde und „Der Hausarzt“ vorliegt, wird die ärztliche Therapiefreiheit betont: „Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern.“
Rezept ist produktbezogen
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) würden produktbezogen verschrieben, dabei hätten Ärztinnen und Ärzte neben der Zweckmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. „Unter Beachtung der Therapiefreiheit des Arztes ist es der Krankenkasse grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen.“
Kassen und ärztlichen Verbänden obliege aber nach Paragraf 73 Abs. 8 S. 1 SGB V die Möglichkeit, „vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen“ zu informieren. Darüber hinaus können Kassen auch bei DiGA Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Beratungen (Paragraf 106 ff SGB V) anstoßen.
Antrag direkt an Kasse – Kasse prüft
Beantragen hingegen Versicherte eine DiGA direkt bei ihrer Kasse, muss diese Indikationen und Kontraindikationen prüfen. Hierfür haben die Versicherten ggf. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.