Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte können Videosprechstunden bis mindestens Ende 2020 unbegrenzt anbieten. Auch die Kontrolluntersuchungen und Schulungen von Patienten in Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen weiterhin ausfallen. Diese und weitere Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband nun verlängert, wie die KBV am Freitag (18. September) mitteilte. Die Regelungen wären andernfalls zum 30. September ausgelaufen.
Weitere Regelungen, die verlängert wurden, betreffen den Beginn einer Heilmitteltherapie innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum (regulär: 14 Tage) und das Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger (s. Übersicht). Nicht verlängert wurde hingegen die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung.
Zur Erinnerung: Regulär sehen die Abrechnungsbestimmungen für Kassenärzte vor, dass höchstens 20 Prozent aller je Vertragsarzt ausschließlich am Bildschirm absolvierten Behandlungsfälle bezahlt werden und maximal 20 Prozent aller abgerechneten EBM-Positionen auf solche GOP entfallen dürfen, die laut Leistungslegende auch per Videosprechstunde erbracht werden können. Seit dem zweiten Quartal sind diese für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben; diese Regelung wurde jetzt über den 30. September hinaus bis Ende des Jahres verlängert.
Zusätzlich regionale Ausnahmen möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am Donnerstag zudem einen Grundlagenbeschluss gefasst, der regionale Ausnahmeregelungen – etwa für die telefonische Krankschreibung – ermöglicht, was für Hausärztinnen und Hausärzte in der Praxis mit neuem, fast kaum zu bewältigenden Aufwand verbunden ist. Der Deutsche Hausärzteverband hatte dies deutlich kritisiert. Prinzipiell davon betroffen wären auch alle oben genannten Leistungen.
Voraussetzung ist, dass von den zuständigen Behörden ein auf regional hohe Neuinfektionszahlen reagierendes Beschränkungskonzept erlassen wird. Erst dann kann der G-BA die Sonderregelungen des Grundlagenbeschlusses räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch eine gesonderte Beschlussfassung in Kraft setzen.