GehaltsabrechnungDrei häufige Fehler beim Corona-Bonus

Die Frist zur freiwilligen Auszahlung des Corona-Bonus wurde zum zweiten Mal verlängert: Praxischefs können ihren Mitarbeitenden nun bis 31. März 2022 freiwillig 1.500 Euro steuerfrei ausschütten. 3 Fallstricke, auf die es zu achten gilt.

Bonus zum Jahresende? In diesem Jahr sieht der Gesetzgeber bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei vor.

Berlin. Praxisinhaber dürfen ihren Medizinischen Fachangestellten (MFA) aktuell bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum normalen Gehalt vergüten. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt, damit corona-bedingte Mehrarbeiten in den Praxisteams honoriert werden können.

Gegenüber “Der Hausarzt” haben mehrere Praxisinhaberinnen und -inhaber berichtet, dass sie ihren Teams einen entsprechenden Bonus zahlen werden oder dies im Laufe des Jahres schon getan haben, um das außerordentliche Engagement der MFA in der Pandemie zu würdigen.

Viele niedergelassene Ärzte fragten jüngst jedoch bei Arbeitsrechtlern und Steuerberatern nach, auf was bei dieser zusätzlichen Auszahlung zu achten ist, berichten diese. In der Tat gilt es, einige Fallstricke zu bedenken.

Fallstrick 1: Prämie muss “on top” gezahlt werden

Auch wenn die Einmalzahlung im Sprachgebrauch gerne als „Corona-Bonus“ tituliert wird, ist es wichtig, hier sorgsam zu unterscheiden. Denn einen „Corona-Bonus“, den der Staat beispielsweise für Pflegekräfte auflegt, gibt es für MFA bislang nicht. Der Deutsche Hausärzteverband hat dies mehrfach scharf kritisiert.

Der Gesetzgeber hat lediglich ermöglicht, dass Praxisinhaber eine Sonderzahlung leisten, für die keine Steuern und Sozialabgaben abzuführen sind. Dies bedeute jedoch auch, dass freiwillig gezahlte Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt in diesem Jahr nicht einfach reduziert und stattdessen die Sonderzahlung für den besonderen Einsatz gezahlt werden kann, betont Gudrun Schnoor, Steuerberaterin in Unna. „Der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag kann nicht dafür verwendet werden, ersatzweise Gehaltsbezüge auszutauschen, die den Mitarbeiterinnen grundsätzlich zustehen“, sagt Schnoor.

Auch Dr. Uwe Schlegel von der ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln betont: „Der Gesetzgeber hat eindeutig geregelt, dass die 1.500 Euro den Beschäftigten „on top“ gezahlt werden.“

“Freiwillig” ist nicht gleich freiwillig

Zum Jahresende häuften sich aktuell die Anfragen von Ärzten bei Anwaltskanzleien, ob sie freiwillig gezahlte Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt in diesem Jahr reduzieren könnten und stattdessen die Corona-Prämie zahlen könnten, beobachtet er. Dadurch ließe sich doch mit weniger Bruttozahlung fast dasselbe Nettogehalt für die MFA erzielen. Doch so ist die Prämie nicht ausgelegt.

Schlegel mahnt seine Mandanten grundsätzlich zur Vorsicht: „Nicht alle Zahlungen, die als freiwillig bezeichnet werden, sind tatsächlich freiwillig.“ So könne ein 13. Gehalt im eigentlichen Sinne niemals freiwillig sein, da die Arbeitnehmer darauf einen Anspruch haben – anteilig nach den Monaten, die sie im Betrieb gearbeitet haben.

Fallstrick 2: Prämie nur gewähren, wenn es die Lage rechtfertigt

„Etwas als steuer- und abgabenfrei zu behandeln, das es nicht ist, erfüllt zunächst grundsätzlich einen Straftatbestand“, warnt Schlegel. Sollte es zu einer Prüfung durch die Rentenversicherung kommen und dabei festgestellt werden, dass ein Weihnachtsgeld über die Jahre hinweg gezahlt wurde, aber 2020 stattdessen ein steuer- und sozialabgabenfreier Zuschlag, müsse der Arbeitgeber unter Umständen „unangenehme Fragen“ beantworten, sagt er.

„Wenn es die Geschäftslage nicht hergibt, würde ich dann lieber so weiter verfahren wie bisher und keine Prämie zahlen“, empfiehlt der Rechtsanwalt, „oder differenzieren und nicht voll die 1.500 Euro auszahlen, sondern einen geringeren Betrag. Sonst ist am Ende der Schaden größer als der Nutzen.“

Einmalig oder mehrere Zahlungen

Tatsächlich kann die Auszahlung als Einmalbetrag oder in mehreren Einzelbeträgen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter getätigt werden, sagt Steuerberaterin Gudrun Schnoor. „Eine solche Zahlung ist sehr gut dafür geeignet, die Motivation und die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu steigern.”

Wichtig: Ob dieser Spielraum genutzt wird oder nicht, liege ausschließlich im Ermessen des Praxisinhabers. „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben darauf keinen Rechtsanspruch“, sagt Schnoor.

Fallstrick 3: Zeitpunkt der Auszahlung beachten

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.

Laut Helge Rust, Fachanwalt in der Essener Kanzlei Dr. Halbe & Partner, ist es nicht notwendig, dass in Verbindung mit dieser Zuwendung bereits eine Bonusregelung im Arbeitsverhältnis getroffen sein oder dafür ausdrücklich vereinbart werden muss: „Die Arbeitgeberseite kann einfach zuwenden“.

Tipp: Zuerst Steuerberater fragen

Der Experte für Medizin- und Arbeitsrecht rät den Praxisinhabern, das Vorhaben zuerst mit dem für sie tätigen Steuerberaterbüro zu besprechen. Die Einmalzahlung sollte dann als „Dankeschön“ für den besonderen ,Corona‘-Einsatz den Beschäftigten angekündigt werden. Zugleich sei darauf zu verweisen, dass die Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei fließen wird.

Weil zwischenzeitlich strittig war, ob es ausreicht, die Corona-Sonderzahlung noch in die Lohnabrechnung Dezember aufzunehmen, sie jedoch erst im Januar auszuzahlen, haben die Koalitionsfraktionen am 10. Dezember eine für Praxisinhaber bedeutende Verlängerung angestoßen: Die steuerfreie Prämie von 1.500 Euro ist nicht mehr nur bis 31. Dezember, sondern bis Juni 2021 möglich (erneut verlängert, s. Update oben – Anm. d. Red.).

Einer entsprechenden Ergänzung auf Antrag von CDU, CSU und SPD zum Entwurf des Jahressteuergesetzes hat am Donnerstag (11.12.) der Finanzausschuss des Bundestags zugestimmt. Anders “wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen”, heißt es dazu im Nachrichtendienst “Heute im Bundestag”. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass das Jahressteuergesetz mit dieser Änderung verabschiedet wird.

Keine nochmalige Auszahlung 2021

Wichtig: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann! Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition im Antrag.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann den für 2020 gewährten Bonus losgelöst vom Gehalt so überweisen, dass er zum 31. Dezember 2020 auf dem Konto der MFA eingegangen ist.

(Mitarbeit jas)

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