EBM
Bei Erstkontakt im Quartal und Behandlung am Feiertag fällt die 03000 sowie 01100 EBM an. Die Wundversorgung wird wegen des Wundverschlusses mit Gewebekleber mit der 02301 EBM abgerechnet. Kontrolle drei Tage später sowie nach insgesamt acht Tagen ohne weitere Abrechnungspositionen.
GOÄ
Bei der Erstvorstellung können die Nrn. 1A und 5 GOä angesetzt werden, da der Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb einer Sprechstunde stattfand, aber auch nicht am Wochenende oder Feiertag nach Vorgaben der GOÄ. Die Wundversorgung wird mit der Nr. 2000 berechnet, der Druck-/Kompressionsverband zur Vermeidung einer Nachblutung mit der Nr. 204. Für die Folgekontakte stellt die Praxis jeweils die Nrn. 1 und 5 in Rechnung.
HZV
Die Hausarztvertäge in Baden-Württemberg mit der AOK enthalten die Unzeitzuschläge 01100 und 01101 in der Pauschale. Alle anderen Kassen zahlen als Einzelleistung 25 (01100) und 40 Euro (01101). Auch die 02300 wird überwiegend als Einzelleistung mit 8 Euro honoriert. Die AOK zahlt jedoch einen Qualitätszuschlag von 5 Euro pro Versichertenjahr auf jede P1; die LKK einen Zuschlag von 5 Euro auf jede vergütete P1-Pauschale.
Schwerpunkt: Behandlung an Weihnachten und Neujahr
Bei EBM-Abrechnung ist zunächst entscheidend, ob es sich um eine Behandlung im organisierten Notfalldienst handelt oder nicht.
Bei Arzt-Patienten-Kontakten an Heiligabend, Weihnachten, Silvester und Neujahr außerhalb des organisierten Notfalldienstes können Hausärzte die Unzeitzuschläge 01100 und 01101 EBM abrechnen. Die offiziellen Leistungslegenden für diese GOP lauten hinsichtlich der in Frage kommenden Zeiten “an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07.00 und 19.00 Uhr” (bei der 01100 EBM) sowie “an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19.00 und 07.00 Uhr” (bei der 01101 EBM).
Die Unzeitzuschläge sind dabei neben der Versichertenpauschale abrechenbar. Hingegen ist die Abrechnung neben Besuchsleistungen ausgeschlossen.
Im organisierten Notfalldienst fällt an allen Tagen ganztägig – auch am Heiligabend und an Silvester – die Notfallpauschale 01212 EBM an: Sollten weitere Kontakte im Notfall stattfinden, kommen die Notfallkonsultationspauschale II (01216 EBM) für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr in Frage und die Notfallkonsultationspauschale III (01218 EBM) für die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr.
In der GOÄ ist die Abrechnung einheitlich, unabhängig davon, ob es sich um einen Kontakt im organisierten Notdienst handelt oder nicht. Der Unterschied in der GOÄ besteht zwischen Heiligabend und Silvester auf der einen Seite sowie den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr auf der anderen Seite.
Die Legende des Zuschlags D lautet: “Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen”. Da der Begriff “Feiertag” mit “gesetzlicher Feiertag” gleichzusetzen ist, fallen Heiligabend und Silvester nicht unter diese Regel, außer sie fallen zufällig auf einen Samstag oder Sonntag.
An Heiligabend und Silvester wäre dann tagsüber lediglich der Zuschlag A, in der Nacht, zwischen 20 und 22 Uhr der Zuschlag B und zwischen 22 und 8 Uhr der Zuschlag C berechenbar. Ab 0.00 Uhr in der Nacht kann dann zusätzlich der Zuschlag D berechnet werden (Weihnachtsfeiertag!).
Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM) www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ) www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2020.pdf (UV-GOÄ) Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019 Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2020 www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006 www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 2.11.20) Hausarzt, Abrechnungsexperte