AbrechnungEBM & Notdienst an Heiligabend

Im organisierten Notdienst gelten manche EBM-Abrechnungsausschlüsse nicht. Das gilt es an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel zu beachten.

Die GOÄ erkennt im Gegensatz zum EBM den 24. und 31.12. nicht als Feiertage an.

An den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel sind im organisierten Notdienst EBM-Feinheiten zu beachten.

EBM

Beim Erstkontakt der Patientin (s. Box oben) im organisierten Notfalldienst Abrechnung der Notfallpauschale 01212 EBM. Der Urintest wird mit der 32033, der CRP-Schnelltest mit der 32128 abgerechnet. Für die Sonografie kommt die 33042 zur Abrechnung.

Anders als im Regelfall kann im organisierten Notdienst ebenfalls noch die Infusion mit der 02101 angesetzt werden. Die erneute telefonische Beratung am Abend kann dann mit der 01218 EBM abgerechnet werden, wobei bei beiden Notfallpauschalen die Uhrzeit angegeben werden muss.

GOÄ

Bei Privatversicherten werden zunächst die Nrn. 1 und 7 abgerechnet.

Für die Laboranalysen fallen die Nrn. 3511 (Streifentest) und 3524 (CRP-POCT) an, für die Sonografie die Nr. 410 und dreimal die Nr. 420 – dabei müssen in der Rechnung die untersuchten Organe angegeben werden. Aufgrund der erschwerten Untersuchungssituation wegen deutlicher Adipositas werden die Sonografieleistungen mit 3,5-fachem Satz abgerechnet.

Die Infusion wird bei 40 Minuten Dauer mit der Nr. 272 angesetzt, die i.v.-Gabe von MCP durch dieselbe Nadel kann nicht gesondert berechnet werden. Als Auslagen können die Infusion, die Ampullen sowie das Infusionsbesteck gemäß Paragraf 10 GOÄ berechnet werden. Die Beratung am Abend wird noch mit der Nr. 1 und dem Zuschlag B in Rechnung gestellt. Auch hier ist bei beiden Beratungen jeweils die Uhrzeit anzugeben.

HZV

Leistungen im organisierten Notfalldienst werden bei der HZV-Versorgung komplett über die Regelversorgung der KV abgerechnet (s. EBM-Abrechnung).

Schwerpunkt: Notdienst an Weihnachten und Neujahr

EBM

Im EBM gelten neben den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr auch der 24. und der 31. Dezember abrechnungstechnisch als Feiertage, und zwar beginnend nachts ab 0:00 Uhr.

Das heißt, dass sowohl tagsüber als auch nachts bei persönlichem Erstkontakt im organisierten Notfalldienst immer die Notfallpauschale II, die 01212 EBM, abgerechnet werden kann. Diese Voraussetzung gilt auch für weitere oder telefonische Kontakte an diesen Tagen, die immer über die 01216 (7:00 bis 19:00 Uhr) oder die 01218 (19:00 bis 7:00 Uhr) abgerechnet werden können.

Eine weitere Besonderheit im organi- sierten Notfalldienst und bei Abrechnung der Notfallpauschalen ist der Vorteil, dass die neben der Versichertenpauschale 03000 ausgeschlossenen Leistungen des Anhangs 1 EBM (Spalte “VP”) hier nicht ausgeschlossen sind und somit neben den Notfallpauschalen gesondert abgerechnet werden können.

Dazu gehören beispielsweise die Infusion (02100 EBM), das Legen und Wechseln eines Harnblasenkatheters (02322, 02323 EBM), die Punktionen (02340, 02341 EBM) und der fixierende Verband (02350 EBM).

GOÄ

Die GOÄ erkennt im Gegensatz zum EBM den 24. und 31.12. nicht als Feiertage an, sondern es sind ganz normale Arbeitstage. Deshalb kommt hier allein die Abrechnung der Nrn. 1 und 7 infrage. Erst ab Mitternacht können dann die Feiertagszuschläge “D” oder “H” angesetzt werden.

Fallen die beiden Tage jedoch auf einen Samstag oder Sonntag, wie beispielsweise in 2023, können natürlich auch tagsüber schon diese Wochenendzuschläge berechnet werden. Bezüglich aller anderen Leistungen sind hier keine Besonderheiten zu beachten.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

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