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AbrechnungZuschlag A: Zeit auf dem Praxisschild ist egal

Ein Hausbesuch wegen akuter Magen-Darm-Probleme - der GOÄ-Zuschlag A kann außerhalb der Sprechstunde angesetzt werden. Das klingt einfach, ist es aber nicht.

Die Patientin bittet um einen Hausbesuch, da sie seit dem Vortag anhaltend Durchfall und Erbrechen hat (Symbolbild).

EBM

Da es der erste Quartalskontakt ist, Abrechnung der 01410 EBM und zusätzlich der 03000 sowie der 03220. Der Blutzuckertest wird als Schnelltest mit der 32025 abgerechnet, außerdem kann die Hausärztin noch die 03230 abrechnen. Die Injektionen und die AU-Bescheinigung sind mit der Versichertenpauschale abgegolten. Beim Kontrolltermin fallen die 32025, 03230 und 03221 an.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung ist der Besuch mit der Nr. 50 abrechenbar (zusätzlich Wegegeld) sowie die Untersuchung mit der Nr. 7 und dem Zuschlag A für eine Untersuchung außerhalb der Sprechstunde. Die Nr. 50 rechnet sie mit dem 3,5-fachen Satz ab.

Für den BZ-Test kommt die 3514 in Frage. Die Injektionen werden mit den Nrn. 252 (i.m.) und 253 (i.v.) abgerechnet. Die Auslagen für Medikamente kommen hinzu. Für die AU-Bescheinigung wird die Nr. 70 angesetzt. Bei der Kontrolle kann die Hausärztin die Nrn. 3 und 7 abrechnen. Wegen der Nr. 3 muss auf die Nr. 3514 verzichtet werden.

HZV

Bei den im Saarland gültigen Hausarztverträgen (HZV) wird der Hausbesuch in den meisten Verträgen als Einzelleistung mit jeweils 30 Euro vergütet (AOK, BKK/GWQ, EK, IKKclassic und TK). Nur bei den durch spectrumK vertretenen BKKen ist der Hausbesuch Teil der Quartalspauschale. Zusätzlich gibt es im EK-Vertrag gesonderte Abrechnungspositionen für das Wegegeld, abhängig von der Entfernung und der Uhrzeit (WP A bis WP F).

Schwerpunkt: Zuschlag A GOÄ

Der Zuschlag A (4,08 Euro) nach GOÄ ist dann abrechenbar, wenn Beratungen oder Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, oder 8 außerhalb der Sprechstunde erbracht werden (montags bis freitags zwischen 8 und 20 Uhr). Zu Nachtzeiten und am Wochenende gelten die Zuschläge B, C und D.

Der Zuschlag A kann nur mit dem Einfachsatz berechnet werden und ist mit keinem anderen Zuschlag kombinierbar (außer mit Kinderzuschlag K1 bis zum vollendeten vierten Lebensjahr). Der Zuschlag A ist auch abrechenbar bei Hausbesuchen, wenn sie an einem Werktag außerhalb der Sprechstunde erfolgen.

Dies wird bekräftigt durch einen Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer vom 13. März 1996: “Wenn neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ eine berechenbare Untersuchungsleistung im Rahmen eines Hausbesuchs erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar.” Dasselbe gilt für die Leistungen nach den Nrn. 4, 6 und 8.

Sprechzeiten versus Sprechstunde

Als Sprechstunde im Rahmen der Zuschlagsregelung gelten jedoch nicht die auf dem Praxisschild angekündigten Sprechzeiten, sondern die Zeit, in der Ärzte üblicherweise für ihre Patienten zur Verfügung stehen.

Wenn also auf dem Praxisschild Sprechzeiten von täglich 9-11:30 Uhr und von 15:30-17 Uhr angekündigt sind, der Hausarzt aber regelhaft von 8 bis 13 Uhr und von 15:30 bis 19 Uhr Sprechstunden abhält, ist der Zuschlag A lediglich in der Zeit von 13 bis 15:30 sowie von 19-20 Uhr abrechenbar.

Dieselbe Regelung gilt innerhalb einer BAG, vorausgesetzt die Sprechzeiten sind für alle Ärztinnen und Ärzte der BAG auf dem Praxisschild gleich angekündigt.

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
  4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2023
  5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
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