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Neues WiederholungsrezeptVorsicht beim Dauerrezept für Chroniker

Ab 1. März gelten die Vorgaben für das neue Wiederholungsrezept. Was als Erleichterung für Praxen gedacht ist, kann sich für die Patientensicherheit und das hausärztliche Honorar aber rasch zu einem Schuss nach hinten entwickeln. Tipps für den Praxisalltag und eine Info für Ihre Patienten.

Zum 1. März greifen die neuen Vorgaben für Wiederholungsrezepte.

Berlin. Von 1. März an gibt es das neue Wiederholungsrezept, das die Regierung mit dem Masernschutzgesetz eingeführt hat. Demnach können Versicherte, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel brauchen, mit einer Mehrfachverordnung ihr Medikament bis zu vier Mal in einem Jahr in der Apotheke erhalten (s. Kasten). Dies gilt rechtlich dann sowohl für gesetzlich als auch Privatversicherte. Um die steigende Nachfrage von Patienten zu beantworten, stellt „Der Hausarzt“ eine Patienteninfo zum Herunterladen bereit.

Die Umsetzung der Neuregelung wirft bei Hausärzten einige Fragen auf. Sie schießt über das medizinisch Sinnvolle hinaus, könnte die Versorgung chronisch kranker Patienten verschlechtern und auch finanzielle Einbußen für Hausärzte bedeuten.

Schließlich machen die Chronikerziffern 03220 und 03221 EBM zusammen rund 14 Prozent des hausärztlichen Honorars aus, geht aus dem Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das zweite Quartal 2016 hervor. Häufiger werden nur noch die Versichertenpauschale 03000 (rund 24 Prozent) und die 03040 EBM (22 Prozent) abgerechnet.

Die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände (ABDA) weist gegenüber “Der Hausarzt” zusätzlich daraufhin, dass die Abrechnung für die neuen Wiederholungsrezepte noch nicht geklärt ist. Somit könne von 1. März an zwar rechtlich das Wiederholungsrezept ausgestellt, aber bislang noch nicht zulasten der GKV in Rechnung gestellt werden.

Patientensicherheit geht vor

Das neue Wiederholungsrezept gewährt Apothekern Eingriff in bisher ausschließlich Ärzten vorbehaltene Handlungen. Auf den ersten Blick sieht dies wie ein Kompetenzentzug aus. Tatsächlich bleibt aber die Kompetenz in ärztlicher Hand: Denn es hängt von den Ärzten ab, ob sie ein Wiederholungsrezept ausstellen und so den Apothekern die Mehrfachabgabe ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass Hausärzte diese Verantwortung in der Praxis richtig einsetzen.

An erster Stelle steht dabei die Patienten- und Arzneitherapiesicherheit. Gerade bei chronisch kranken Patienten kann es innerhalb eines Jahres häufiger zu Therapieänderungen, etwa wegen einer neuen Begleiterkrankung oder einem Klinikaufenthalt, kommen. Wurde zuvor eine Wiederholungsverordnung ausgestellt und die Patienten halten vor der erneuten Einlösung nicht nochmal Rücksprache mit ihrem Arzt, nehmen Patienten womöglich weiter Arzneimittel ein, die sie nicht mehr anwenden sollten. Das kann die Gefahr von Wechselwirkungen erhöhen.

Wiederholungsrezept gezielt anwenden

Wichtig: Deswegen sollten Ärzte die neuen Wiederholungsverordnungen nur gezielt einsetzen. So können sie das Wiederholungsrezept an die nötigen Kontrolluntersuchungen der Patienten knüpfen, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme an einem Disease-Management-Programm (DMP) vorgeschrieben sind.

Auf der Verordnung kennzeichnen Ärzte dazu, ob und wie oft Apotheker das Arzneimittel wiederholt abgeben dürfen. Höchstens ist dies ab März dreimal nach der Erstausgabe erlaubt – das heißt aber auch, dass Ärzte weniger Wiederholungen festlegen können.

Eine weitere Steuerung bietet sich theoretisch über die Packungsgröße an. Apotheker dürfen nämlich hier nicht von der erstverordneten Menge abweichen. Ärzte können also auf dem Wiederholungsrezept eine kleinere Packungsgröße verschreiben, womit Patienten früher wieder die Praxis aufsuchen müssen.

Cave Chronikerziffern

Ebenso denkbar ist es, ein Wiederholungsrezept an die Vorstellung nach Maßgabe der Chronikerleistungen gemäß 03220 und 03221 EBM zu koppeln und so für eine bessere und gezielte Verlaufskontrolle bei solchen Patienten zu sorgen.

Denkbar wäre sogar, aus der Diktion der Gesetzesänderung heraus endlich eine Regelung beim Ansatz der 03220 und 03221 EBM zu schaffen, die auch dem Krankheitsbild Rechnung trägt und nicht auf willkürlich festgelegte Vorstellungstermine pocht. Der Deutsche Hausärzteverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordern seit Jahren, dass die EBM-Vorgaben angepasst werden.

Zuletzt hat sich die KBV bei den vergangenen Honorarverhandlungen dafür eingesetzt, dass der Quartalsbezug geändert wird. Aber bisher blockierte der GKV-Spitzenverband eine Anpassung. Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” zum aktuellen Verhandlungsstand betonte die KBV, dies stehe “immer noch auf der Agenda”. Hingegen antwortete eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes, der Verband sei “grundsätzlich offen für Gespräche mit der KBV, in den letzten Monaten ist das Thema Chronikerpauschale aber nicht von der Ärzteseite an uns herangetragen worden und war daher auch kein Gesprächs- oder Verhandlungsgegenstand”.

Zudem leuchtet dem Verband nicht ein, “wieso allein das Wiederholungsrezept für Honorareinbußen führen sollte”. Die ärztliche Betreuung von Chronikern begrenze sich nicht auf das Ausstellen eines Folgerezepts, antwortete die Verbands-Sprecherin gegenüber “Der Hausarzt”. Nichts desto trotz sind Folgerezepte in der Vergangenheit ein regelmäßiger Anlass gewesen, zu dem Patienten die Praxis aufsuchten. Fällt dieser Anlass weg, ist es für Hausärzte daher künftig ratsam, noch stärker auf die Vorgaben zur EBM-Abrechnung der Chronikerpauschalen (s. Kasten) bei der Terminplanung zu achten.

Termine für chronisch Kranke gut planen

Denn die Abrechnungsvorgaben sind kompliziert und werden häufig von Kassen geprüft. Schon jetzt ist das „Abreißen der Dauerdiagnose“ (also wenn die 4-3-2-Regel nicht erfüllt ist) einer der häufigsten Fehler beim Ansatz der Chronikerpauschalen. Wenn Chroniker aufgrund eines Wiederholungsrezepts nicht mehr so häufig in die Praxis kommen, sollten die Kontrolluntersuchungen genauer geplant werden, damit weiterhin ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal stattfindet.

Hierzu sollten sich Hausärzte mit ihrem Praxisteam abstimmen, welche Patienten in welchem Abstand einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt brauchen. Dies sollte für das Team sichtbar dokumentiert werden, zum Beispiel in der Patientenakte oder auch bei der Terminvereinbarung. Verschieben oder versäumen Patienten ihren Termin, fällt dies direkt auf. So kann das Praxisteam bei der erneuten Terminvergabe berücksichtigen, dass noch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nötig ist.

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