Apothekenreform mit NebenwirkungenKollateralschaden Chronikerhonorar

Das neue Wiederholungsrezept soll Ärzte und Patienten bürokratisch entlasten. Ausgegoren ist die Regelung aber noch nicht, könnte sie doch für die Abrechnung der Chronikerpauschalen im EBM ein weiterer Stolperstein werden.

Apotheker sollen bei bestimmten Wiederholungsrezepten die Arzneimittel bis zu dreimal abgeben dürfen, sieht eine Reform vor.

Berlin. Bei der Apothekenreform, die das Bundeskabinett jüngst beschlossen hat, lohnt sich für Hausärzte ein genaues Hinschauen. Denn weitgehend unbemerkt bleibt bisher die Änderung zum Wiederholungsrezept in Paragraf 31 SGB V. Damit könnten sich Hausärzte bei der Abrechnung der Chronikerpauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) womöglich selbst ein Bein stellen. In guter Absicht – nämlich Ärzte zu entlasten und Patienten Arztbesuche zu sparen – will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einen neuen Absatz 1b aufnehmen lassen (s. Kasten).

Dieser sieht vor, dass Ärzte ihren Patienten, die immer die gleiche Medikation brauchen, künftig ein Wiederholungsrezept besonders kennzeichnen können. Mit diesen Rezepten dürften Apotheker den Patienten dann nach der Erstabgabe bis zu dreimal innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum ihre Medikation aushändigen.

Erleichterung oder neuer Stolperstein?

Dies trifft natürlich insbesondere auf Patienten mit chronischen Erkrankungen zu. Die Neuregelung dürfte gespaltene Reaktionen hervorrufen: Einerseits würden sich Praxisteams sicherlich über die gewonnene Zeit für andere Aufgaben freuen, wenn weniger Patienten nur wegen eines Folgerezepts in die Praxis kommen. Andererseits könnte dadurch ein Stolperstein bei der Abrechnung der Chronikerpauschalen 03220 und 03221 EBM entstehen. Denn die Abrechnungsvoraussetzungen dieser Ziffern sind jetzt schon kompliziert.

Die „4-3-2-Regel“

Machen Hausärzte künftig vom neuen Wiederholungsrezept Gebrauch, müssten die Patienten theoretisch bis zu drei Quartale nicht mehr in die Praxis kommen. Für die Chronikerpauschalen gilt bei der Abrechnung aber die „4-3-2-Regel“. Demnach muss eine kontinuierliche ärztliche Behandlung vorliegen. Dies ist erfüllt, wenn

  • Patienten über 4 Quartale wegen derselben chronischen Erkrankung in derselben Praxis behandelt werden.
  • In 3 Quartalen einen Arzt-Patienten-Kontakt und
  • davon in 2 Quartalen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben.

Die Mehrheit dieser geforderten Arzt-Patienten-Kontakte ist durch die oft regelmäßig nötigen Kontrolluntersuchungen gewährleistet, manche kommen aber auch durch Wiederholungsrezepte zustande. Sollte die geplante Neuregelung während des parlamentarischen Verfahrens so bestehen bleiben, gilt es für Hausärzte also künftig bei der Abrechnung der Chronikerpauschalen noch aufmerksamer zu sein. Unterstützen kann dabei etwa das Praxisverwaltungssystem, indem hier Recall-Termine pro Quartal zum Beispiel für Kontrolluntersuchungen gesetzt werden.

Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber dieses Wiederholungsrezept zum Beispiel mit Kontrollterminen bei Disease-Management-Programmen oder den Vorgaben der Chronikerziffern verknüpft, sagt Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann (s. Kommentar).

Reform der Chronikerpauschalen

Ein zweiter Ausweg wäre, die Abrechnung der Chronikerpauschalen zu erleichtern, beispielsweise indem der Quartalsbezug geändert wird. Diesen nutzen Krankenkassen schon jetzt gerne, um Prüfverfahren zu beantragen. Zusätzlich können Hausärzte die Pauschale bei Patienten, die neu an einem chronischen Leiden erkranken, trotz erhöhtem Betreuungsaufwand nicht sofort, sondern erst ab dem vierten Behandlungsquartal abrechnen. Daher fordert der Deutsche Hausärzteverband seit Einführung der neuen Vorgaben Ende 2013, die Chronikerregelungen zu vereinfachen.

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