Digitale VersorgungE-Health-Gesetz II kommt in die Praxis

Der Bundestag hat das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) beschlossen - mit Änderungen in letzter Sekunde und trotz teils deutlicher Kritik der Opposition. Auch für Vertragsärzte stecken in dem Paket allerhand Vorgaben.

Digitaler Zahlencode: Forschungsdaten sollen nur pseudonymisiert verwendet werden, stellt ein Änderungsantrag in letzter Sekunde klar.

Berlin. Gesundheits-Apps auf Rezept, leichterer Zugang zu Online-Sprechstunden, weniger Papier in den Praxen: Neue digitale Angebote sollen für Ärzte und Patienten vom nächsten Jahr an breiter zu nutzen sein. Der Bundestag beschloss dazu am Donnerstag (7. November) mit den Stimmen der großen Koalition ein Gesetz von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Es regelt zudem, dass neben Praxen auch Apotheken und Kliniken an die Telematik-Infrastruktur (TI) andocken müssen.

Bestimmte Apps für Smartphones und Tablets sollen – nach entsprechender Verordnung durch den Arzt – künftig Kassenleistung werden. Dafür ist eine neue, raschere Form der Zulassung vorgesehen: Ein Jahr tragen die Kassen die Kosten, in dieser Frist müssen die App-Anbieter dann den Nachweis einer besseren Versorgung liefern. Spahn sprach vor den Abgeordneten von einer “Weltpremiere”, die das “Wildwest” der Angebote beende. Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), sagte jedoch, die große Menge mache das Unterscheiden nicht ganz einfach. Es gebe sinnvolle und hilfreiche Angebote, aber auch viel “Schnickschnack”. Deutliche Kritik kam von der Opposition: Maria Klein-Schmeink (Grüne) kritisierte, wesentliche Gesetzesteile seien Wirtschaftsförderung für Start-Ups zu Lasten der Kassen. Linke-Fachpolitiker Achim Kessler bemängelte eine unzureichende Nutzenprüfung bei Gesundheits-Apps.

Daten nur pseudonymisiert in Gebrauch

In der zuletzt umstrittenen Frage einer stärkeren Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung fügte das Parlament zusätzliche Sicherheitsregeln ein. Bei den Krankenkassen vorliegende Daten sollen schneller und auch umfangreicher für die Forschung nutzbar werden – für Erkenntnisse etwa zu chronischen Krankheiten. Das generelle Verfahren gebe es seit 15 Jahren, verteidigte Spahn. Konkret sollen die Kassen Daten jedes Versicherten unter anderem zu Alter, Geschlecht, Wohnort und Behandlungsleistungen an den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen übermitteln – und zwar schon in pseudonymisierter Form, wie das Parlament in einer Änderung festlegte. Zunächst war diese Sicherheitsvorkehrung erst bei der Weiterleitung an ein “Forschungsdatenzentrum” vorgesehen.

Auch hier kam von der Opposition: Die FDP-Gesundheitsexpertin Christine Aschenberg-Dugnus forderte etwa eine weitergehende Verschlüsselung von Daten.

Neue Vorgaben für die Praxis

Die Änderung bezüglich der Forschungsdaten war dabei nur eine von vielen: Kurz vor der Abstimmung im Bundestag mussten die Abgeordneten sich noch durch knapp 50 Seiten Änderungsanträge arbeiten. Diese wurden in den Beschluss des Bundestags inkludiert. Darin finden sich auch allerhand Regelungen, die sich in der Praxis niederschlagen werden:

  • Sichere Installation von IT-Komponenten: Vorgesehen ist eine neue Richtlinie „zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“. Diese Richtlinie, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bis 30. Juni 2020 festlegen muss, soll die IT-Sicherheit im ambulanten Sektor stärken. Sie ist verbindlich für alle niedergelassenen Vertragsärzte. Sie sollen künftig von Dienstleistern, „die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur installieren oder warten“, einen Fachkundenachweis einfordern können. Die Richtlinie „umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden“, heißt es in dem Antrag von CDU/CSU und SPD. Alle neuen IT-Dienste müssen demnach künftig zertifiziert sein.
  • Telematik-Infrastruktur (TI): Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen für den Versand von elektronischen Rezepten oder Arztbriefen künftig auch den sektorübergreifenden Kommunikationsdienst KOM-LE nutzen. Dieser funktioniert ähnlich wie E-Mail und ist zusätzlich mit mehreren Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet – etwa einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Außerdem räumt das Gesetz der KBV – trotz TI – die weitere Nutzung von KV-Safenet ein.
  • Praxissoftware: Bei ihrer Abrechnung dürfen Vertragsärzte ab Januar 2021 nur noch Praxissoftware verwenden, die von der KBV im Einvernehmen mit der Gematik „bestätigt“ wurde. Ziel sollen dabei offene und standardisierte Schnittstellen sein, heißt es.
  • Vergütung des Versands von E-Briefen: Bis 30. Juni 2020 sollen elektronische Briefe, die über einen sicheren Dienst der KVen übermittelt werden, auch dann mit einem Zuschlag vergütet werden können, „wenn kein sicheres Übermittlungsverfahren der TI gemäß § 291b Absatz 1e genutzt wird“. Dies solle eine „Kontinuität für die sichere Übermittlung von Dokumenten“ sicherstellen, bis die Dienste der TI zur Verfügung stehen „und die Anwender migriert sind”.

Der Antrag setzt den Krankenhäusern zudem eine Frist zum Anschluss an die TI. Demnach müssen die Kliniken bis 1. Januar 2021 angeschlossen sein. Ab Anfang 2022 droht dann ein Honorarabzug von einem Prozent für alle Häuser, die nicht angeschlossen sind. Für Vertragsärzte beträgt die Strafe ab März 2020 2,5 Prozent Honorarabzug.

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