Drittes Quartal 2020Das ändert sich jetzt in der Praxis

Mit dem Juli-Beginn kommen auf Ärzte auch wieder einige Änderungen für die Praxis zu: von der Software bis zur Fortbildung.

Weiterhin gibt es durch die Corona-Pandemie für Ärzte viele Änderungen zu beachten.

Ein 14-tägiges Update der Praxissoftware

Die Arzneimitteldaten in der Verordnungssoftware werden seit 1. Juli alle zwei Wochen und nicht mehr nur monatlich aktualisiert. Dazu wird Ärzten – in der Regel automatisch zum 1. und 15. eines Monats – ein Update zur Verfügung gestellt. Die Aktualisierung kann online erfolgen, ist jedoch auch weiter mittels Datenträger möglich, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Über die Updates werde gewährleistet, dass das Arztinfosystem mit seinen Angaben zur frühen Nutzenbewertung immer aktuell ist.


E-Arztbrief mit neuer Pauschale gefördert

Der Versand von E-Arztbriefen wird neuerdings mit der sogenannten Strukturförderpauschale angekurbelt: Beim Versand kann neben der 86900 EBM (0,28 Euro) die 01660 EBM für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,1099 Euro) angesetzt werden. Empfang von Briefen: 86901 EBM (0,27 Euro).


Fortbildung: 200 statt 250 Punkte nötig

Da es Ärzten aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich ist, Präsenzfortbildungen zu besuchen, hat die Vertreterversammlung der KBV die zur Fortbildung erforderliche Punktzahl von 250 auf 200 Punkte gesenkt. Dies gilt rückwirkend zum 1. April und zunächst bis 30. September. Darüber hinaus ist die Frist für den Nachweis bis 30. September verlängert worden.

Wichtig: Die Verlängerung der Nachweispflicht gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildung innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.


Corona-Sonderregeln laufen teils aus

Ärzte und Psychotherapeuten können auch im dritten Quartal unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Nicht verlängert wurde hingegen die Sonderregelung zur Telefonkonsultation (01434 EBM), auch die Erstattung der Portokosten für Folgerezepte und Überweisungen (40122 EBM) entfällt. Die Lockerungen bei Heil- und Hilfsmittelverordnungen sind mit dem zweiten Quartal ebenfalls größtenteils geendet. Die Ausnahme, dass die Heilmitteltherapie erst innerhalb von 28 statt 14 Tagen beginnen muss, bleibt bestehen.

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