Hausarztpraxen stellen jeden Tag unzählige Arzneimittelverordnungen aus. Dabei gibt es einiges zu beachten. Die verbindlichen Muster zur Verordnung legt die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) fest. Zusätzlich werden Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke gegeben. Zusammen mit der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird so verbindlich geregelt, wie ein Kassenrezept richtig und vollständig auszufüllen ist.
Praxissoftware auf dem aktuellen Stand halten
Bei einer Verordnung übernimmt die Praxissoftware automatisch viele Informationen auf das Rezeptformular und trägt diese an der richtigen Stelle auf dem Vordruck ein, zum Beispiel die Daten des Versicherten.
Wichtige Voraussetzung für die korrekte Ausstellung des Kassenrezeptes ist daher, dass Praxen ihre Praxissoftware auf dem aktuellen Stand halten. Eine regelmäßige Aktualisierung ist also sehr wichtig.
Tipp: Achten Sie auf Hinweise der Praxissoftware während des Verordnungsprozesses. Diese können wichtige Informationen zur Verordnungsfähigkeit des ausgewählten Arzneimittels beinhalten (s. “Der Hausarzt” 8, 12/20). Seit Oktober 2020 sind auch die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung in einer kurzen Zusammenfassung in den Arzneimitteldatenbanken enthalten.
Apotheker-Prüfpflicht führt zu Rückfragen
Apotheken haben insbesondere bei formalen Vorgaben eine Prüfpflicht, was zu Rückfragen führen kann. Diese bezieht sich zum Beispiel auf das Erkennen von unzulässigen Mischverordnungen (Arzneimittel und Hilfsmittel auf einem gemeinsamen Rezept), fehlenden Arztunterschriften oder nicht eindeutigen Verordnungen.
Vertragsärzte sind seit 2018 verpflichtet, die Pharmazentralnummer (PZN) auf das Rezept zu drucken. Dies übernimmt die Software automatisch, Apotheken haben diesbezüglich keine Prüfpflicht. Steht die PZN aber in einem Widerspruch zu den anderen Angaben auf dem Rezept, so ist eine Klärung mit dem Arzt nötig.
Abbildung 1 zeigt ein Beispiel für eine nicht eindeutige Verordnung, da nur Packungen mit 20 Stück (N2) und mit 30 Stück (ohne Normkennzeichen) im Handel sind. Die unter der N-Bezeichnung N3 verordnete Menge können Apotheker somit keinem gelisteten Produkt zuordnen.
Diagnose auf dem Rezept?
Die Angabe einer Diagnose auf dem Rezept ist bei der Verordnung von Arzneimitteln, anders als bei Hilfsmitteln, nicht erforderlich und sollte aus Datenschutzgründen nicht erfolgen. Die Begründung für die Therapieentscheidung dokumentieren Ärzte in der Patientenakte. Dies gilt auch, wenn ein durch die Arzneimittel-Richtlinie von der Verordnung ausgeschlossenes oder eingeschränktes Arzneimittel ausnahmsweise in einem medizinisch begründeten Einzelfall verordnet wird.
Neu: Dosierung auf dem Rezept
Seit 1. November dieses Jahres ist die Angabe einer Dosierung nicht nur bei der Verordnung von Betäubungsmitteln und Rezepturen, sondern bei jeder Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels Pflicht (“Der Hausarzt” 19/20). Vergessen Ärzte die Dosierungsanweisung auf dem Rezept, wird die Apotheke in der Regel Rücksprache mit dem Arzt halten. Nur wenn eine solche Rücksprache im dringenden Fall nicht möglich oder die Dosierungsangabe dem Apotheker z. B. durch einen Medikationsplan zweifelsfrei bekannt ist, darf er diese, ohne den Arzt zu kontaktieren, ergänzen.
Wichtig: Hat der Patient einen Medikationsplan, aus dem die Dosierung ersichtlich ist oder eine andere schriftliche Dosierungsanweisung erhalten und wurde ein entsprechender Hinweis (“Dj” für “Dosierungsanweisung vorhanden: ja”) auf der Verordnung angegeben, so müssen Ärzte die Dosierung nicht zusätzlich auf der Verordnung angeben. Dies gilt auch, wenn die Apotheke die Arznei direkt an den Verordner abgibt.
Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln ändert sich nichts. Liegt dem Patienten hierfür eine schriftliche Dosierungsanweisung vor, so erfolgt der Hinweis “gemäß schriftlicher Anweisung” auf dem Rezept (s. Abb. 2 und 3).
Ersatzverordnung seit Juli
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde die Ersatzverordnung eingeführt. Diese kann nötig werden, wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs eine erneute Verordnung ausgestellt werden muss. Der Patient muss in diesem Fall keine Zuzahlung leisten und die Ersatzverordnung gilt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit.
Dazu muss die Verordnung auf einem einzelnen Rezept erfolgen und mit dem Hinweis “Ersatzverordnung gemäß Paragraf 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V” sowie einem automatischen Hinweis im Statusfeld (erfolgt durch die Software) versehen werden.
Was bringt die Zukunft?
In Zukunft soll das Rezept in Papierform nach und nach durch das elektronische Rezept (E-Rezept) abgelöst werden. Die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes ist für Anfang 2022 geplant. Bereits jetzt wird es in Pilotprojekten eingesetzt. Abzuwarten bleibt aber, ob bei der Ausstellung eines E-Rezepts für Ärzte weniger Probleme bezüglich der formalen Vorgaben entstehen.
Praxistipp: Verordnungshilfen des DeutschenArztPortals
Eine Verordnungshilfe des DeutschenArztPortals unter www.deutschesarztportal.de fasst zusammen, was beim Ausfüllen eines Kassenrezeptes sowie eines Betäubungsmittelrezeptes zu beachten ist (Direktlink): www.hausarzt.link/rEHSk
Fazit
Eine formal korrekt ausgestellte Verordnung ist die Voraussetzung für eine reibungslose Belieferung und Abrechnung. Dabei bietet die Praxissoftware vielfältige Unterstützungen. Während die Diagnose bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht auf das Rezept gehört, ist die Angabe der Dosierung seit November Pflicht.