DAPÄrzte kennen Verordnungsvorgaben oft nicht

Jedes Jahr gibt es für Ärzte neue Regelungen, die sie bei der Verordnung berücksichtigen sollten, um einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzubeugen. Doch diese Vorgaben sind den meisten Ärzten nicht bekannt. In zwölf KVen stehen die Vereinbarungen für 2020 bereits.

Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Arzneimitteln gibt es seit 1. Januar 2017 in jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unterschiedliche Prüfmethoden und Verordnungsvorgaben, die jährlich aktualisiert werden. Doch die Regelungen sind den meisten Ärzten nicht bekannt, zeigen Umfragen des “DeutschenArztPortals”. So gaben Anfang Februar 70 Prozent der 319 Befragten an, die Vorgaben für 2020 nicht zu kennen. 2019 waren es 67 Prozent (n=284) [1].

Neben den regionalen Regelungen gelten zudem bundesweite Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, die auch die bei Ärzten besonders unbeliebten Zufälligkeitsprüfungen umfassen. Darüber hinaus hat das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) den Regressschutz seit 11. Mai 2019 verändert (“Der Hausarzt” 7/19):

  • Verkürzte Frist: Die Frist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird von vier auf zwei Jahre verkürzt. Für ärztlich verordnete Leistungen wie Arznei- und Heilmittel muss die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, abgeschlossen sein [2].
  • Bessere Planbarkeit: Die patientenindividuelle Dokumentation, die bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgetragen werden und die Auffälligkeit des Arztes nichtig machen kann, liegt fortan nicht mehr so lange zurück.
  • Reduzierte Regresssummen: Ärzte können auch weiter im Einzelfall – meistens auf Antrag einer Krankenkasse – geprüft werden. Bei eventuellen Nachforderungen für Arznei- und Heilmittelverordnungen müssen jedoch nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistungen erstattet werden, sondern der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung [3]. Die genauen Rahmenbedingungen hierfür müssen jedoch noch ausgehandelt werden [4].
  • Abschaffung von Prüfungen: Für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sowie für Verordnungen von Krankenhausbehandlungen, Reha- und Vorsorgeleistungen soll es keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr geben [3].
  • Eingeschränkte Zufälligkeitsprüfung: Zufälligkeitsprüfungen, bei denen die Gesamtwirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit einer Praxis kontrolliert wurde, werden durch eine Prüfung ersetzt, der ein begründeter Antrag der Krankenkassen vorausgehen muss [3]. Die genauen Rahmenbedingungen hierfür müssen jedoch ebenfalls noch ausgehandelt werden [4].

KV-Vorgaben für 2020: Berlin mit Durchschnittswerteprüfung

Die regional variierenden Prüfmethoden haben zur Folge, dass die KVen ihre Regelungen für das laufende Jahr zu unterschiedlichen Zeiten veröffentlichen. Sofern die Verhandlungen der KVen und der Landesverbände der Krankenkassen noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Vereinbarungen von 2019 weiter (Paragraf 84 SGB V). Das “DeutscheArztPortal” hat eine KV-Übersicht für Hausärzte recherchiert (s. Tab.; Stand 27.2.20): Ihre Vorgaben aktualisiert und bis Redaktionsschluss veröffentlicht haben demnach bereits zwölf KVen.

Die größte Veränderung gibt es in Berlin: Hier hat die KV die Richtgrößen abgeschafft und prüft seit Jahresbeginn nach Durchschnittswerten. In den übrigen KVen kam es nur zu kleineren Veränderungen: In Brandenburg und Westfalen-Lippe wurden beispielsweise die Biosimilar-Mindestquoten für Insulin-Verordnungen erhöht. In Hessen sowie Rheinland-Pfalz wurde eine neue Zielquote für niedermolekulare Heparine eingeführt.

Die KVen, die ihre Vorgaben für 2020 noch nicht veröffentlicht haben, werden dies voraussichtlich im Laufe des Jahres tun. Ein Fokus liegt bereits jetzt auf der Verordnungssteuerung von Biologika (s. Tipps in “Der Hausarzt”3/20 und 19/18). Wirkstoffspezifische Biosimilar-Mindestquoten sollen die ärztliche Verordnung in Richtung kostengünstigere Therapie lenken. Insbesondere in diesem Arzneimittelsegment scheint eine sukzessive Erhöhung der Quoten wahrscheinlich zu sein.


Fazit

  • Die verkürzte Frist von Wirtschaftlichkeitsprüfungen – von vier auf zwei Jahre – sorgt für eine bessere Planbarkeit: Die patientenindividuelle Dokumentation liegt fortan nicht mehr so lange zurück.
  • Bisher hat nur die KV Berlin ihr Prüfsystem geändert. In dieser Region wird seit Jahresbeginn nach Durchschnittswerten geprüft.
  • In den übrigen KV-Regionen wurden die Zielquoten für die Verordnung von bestimmten Arzneimittelgruppen angepasst.
  • Die KVen, die ihre Vorgaben für 2020 noch nicht veröffentlicht haben, werden dies voraussichtlich im Laufe des Jahres tun. Es ist davon auszugehen, dass wirkstoffspezifische Biosimilar-Mindestquoten weiter steigen werden.

Mögliche Interessenkonflikte: Der Autor ist Mitarbeiter des DeutschenArztPortals.

Quellen:

  1. Arztumfrage im Praxis-Newsletter des DeutschenArztPortals von 4.-10.2.20 und 5.-19.3.19
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Terminservice- und Versorgungsgesetz, www.kbv.de/html/tsvg.php , abgerufen 31.1.20
  3. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: FAQ TSVG, www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/tsvg/tsvg-faq/ , abgerufen 31.1.20
  4. Kassenärztliche Vereinigung Berlin: KV-Blatt 06 (2019): Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ab 2020 gilt ein neues Prüfverfahren
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.