Wirtschaft + PraxisSymptombezogene Untersuchung – nicht immer nur Standard

Die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ rechnen Hausärzte sehr häufig ab. Aber schöpfen sie auch die Steigerungsmöglichkeiten aus?

Die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 ist mit 35 bis 40 pro 100 Fälle die zweithäufi gste Untersuchungsleistung nach der Teilkörperuntersuchung nach Nr. 7 (52 bis 56 pro 100 Fälle) [2]. Hier ergeben sich zwei Fragen:

    1. Wird wirklich jede symptombezogene Untersuchung abgerechnet?
    1. Findet sich im Untersuchungsumfang ein Grund, um den Steigerungsfaktor anzuheben?

Nr. 5 GOÄ nicht vergessen!

Manche banale Untersuchung wird oft vergessen, da sie innerhalb eines Monats (= GOÄ-Behandlungsfall) erfolgt und man die Nr. 5 bereits bei einer früheren Konsultation abgerechnet hat. Entscheidend ist jedoch: Handelt es sich um eine neue Erkrankung und damit um einen neuen Behandlungsfall? Dann nämlich kann man die Nr. 1 und 5 erneut neben Sonderleistungen in Rechnung stellen. Somit kann bei einer Erkältung, einer Knieprellung, Sehstörungen und einem juckenden Ekzem viermal die Nr. 1 und 5 abgerechnet werden, auch innerhalb eines Monats.

Eine weitere Erklärung, warum man die Nr. 5 oft vergisst, ist, dass die Untersuchung als solche nicht gesehen wird. Auch das einfache Ertasten einer Hautstruktur bei einem nebenbei gezeigten Ekzemherd erfüllt die Nr. 5 ebenso wie der einfache Druck auf den Epicondylus bei geklagten Ellenbogenschmerzen. Manchmal ist auch bei regelmäßigen einfachen Verbandwechseln die Blickuntersuchung auf die Wunde mit den Nrn. 1 und 5 besser abgerechnet als allein die Nr. 200 durch die MFA. Denn auch eine alleinige Inspektion mit daraus resultierender Beurteilung ist eine abrechenbare Untersuchung.

Was sind besondere Umstände?

Nach Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ ist eine Steigerung einer ärztlichen Leistung bis zum 3,5-fachen möglich, wenn eine besondere Schwierigkeit der Leistung, ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände vorliegen. Offenkundig ist der Zeitfaktor, der jedoch nicht in Minuten anzugeben ist. Aber auch eine aufwendige Wunduntersuchung bei einem schreienden Kind oder eine qualifi zierte otoskopische Untersuchung bei einem dementen Patienten können hier eine Rolle spielen.

Ebenso der Leistungsumfang (besondere Umstände) ist ein Argument, so beispielsweise bei der Untersuchung mehrerer Schürfwunden, multipler Hautveränderung oder mehrerer Gelenke. Andere im Einzelfall zutreffende Begründungen können sein: unruhiger Patient, ausgeprägte Adipositas, fehlende Kooperation, Abwehrreaktionen, Verständigungsprobleme oder auch eine Beweglichkeitseinschränkung u.v.a..

Ein Punkt, den man häufi g übersieht, ist die symptombezogene Untersuchung in mehreren Organgebieten oder Körperbereichen. Auch das ist als besonderer Umstand anzusehen. Als Beispiel sei genannt die Untersuchung eines Fußpilzes bei entsprechender Symptomatik und eine Otoskopie bei Ohrenschmerzen; oder eine Untersuchung der Augen und eines verstauchten Fingers; oder aber auch die Pulsmessung bei geklagtem Schwindel und die Untersuchung eines Kniegelenkes. In all diesen Fällen kann man die Nr. 5 steigern mit der Begründung: „Untersuchung mehrerer Organbereiche“. Auch örtliche Gründe können vorliegen wie die Untersuchung an einem Unfallort.

Quellen: https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ) Häufigkeitsstatistiken der PVS Rhein-Ruhr

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