SteuertippsSteuerliche Vorteile: Wenn die Familie in der Praxis mithilft

Familienmitglieder sind oft in der Praxis behilflich. Natürlich steht es den Beteiligten frei, diese Mitarbeit unentgeltlich, teilentgeltlich oder voll entgeltlich in einer Anstellung zu vereinbaren. In jedem Fall sollte man die Folgen für die Steuer und die Sozialversicherung im Blick haben.

(Teil-)Entgeltliche Beschäftigungen von Angehörigen sind praktisch immer sinnvoll.

Wie ist eine Beschäftigung von Angehörigen möglich? Eine entgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in der Praxis sollte zum Beispiel nicht erfolgen, wenn das Gehalt beim Bezug öffentlicher Leistungen, beispielsweise beim Elterngeld, schädlich wäre.

Ansonsten ist fast immer eine (teil-)entgeltliche Beschäftigung angezeigt, da sich hierdurch Vorteile bei der Steuer und bei der Sozialversicherung ergeben.

Familienangehörige in diesem Sinne sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister oder Großeltern. Kinder können ab dem 15. Lebensjahr in der Praxis mitarbeiten.

Wenn feststeht, wen Sie einstellen wollen, muss für jeden Fall geklärt werden, welches die günstigste Variante der Beschäftigung ist. Zunächst einmal geht es um die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob besser ist.

Krankenversicherung kann entscheidend sein

Der entscheidende Punkt ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Minijob ist die Krankenversicherungssituation des betreffenden Angehörigen.

Soll der Krankenversicherungsstatus unverändert bleiben, sollte eine geringfügige Beschäftigung gewählt werden. Letzteres bietet sich an, wenn der Angehörige (weiterhin) privat krankenversichert sein will oder bereits GKV-Mitglied ist, zum Beispiel durch ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als beitragsfreie Mitversicherung als Familienmitglied.

Ist dies nicht der Fall, sollte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vereinbart werden, da dann Krankenversicherungsschutz besteht.

Aber Cave: Von der privaten Krankenversicherung in die GKV zu wechseln, ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres aber nur noch in Ausnahmen möglich.

Gehalt und Abgaben für Minijobber steuerlich abziehbar

Durch die Anstellung als Minijobber kann man trotz der anfallenden Arbeitgeberabgaben – das sind in der Regel etwa 30 Prozent – Vorteile von bis zu 1.800 Euro pro Jahr netto erzielen.

Das Gehalt für die Minijobber sowie die Abgaben darauf können Sie als Arbeitgeber steuerlich voll abziehen und sparen hiermit fast immer circa 45 Prozent Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Der Zufluss des Gehalts ist beim Minijobber nicht steuerpflichtig. Zudem kann der Minijobber zusätzlich kleinere Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, so dass sich hierdurch seine spätere Rente leicht erhöht.

Bei Angehörigen “begünstige Lohnbestandteile” sinnvoll

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen bei hohen Gehältern entsprechend hohe Sozialversicherungsabgaben an.

Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil belaufen sich zusammen auf ungefähr 40 Prozent, so dass bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro jährlich etwa 14.400 Euro Abgaben für die Sozialversicherung zusammenkommen.

Ein großer Teil dieser Beiträge ist aber (fast) nutzlos, da der Angehörige

  1. meist keine Arbeitslosenversicherung benötigt,
  2. die gesetzliche Rente trotz hoher Beiträge nur mäßig sein wird und
  3. Krankenversicherungsschutz auch bei einem niedrigeren Gehalt besteht.

Daraus folgt, dass nur so viel Arbeitsstunden tatsächlich erbracht und vergütet werden sollten, dass ein Gehalt von circa 700 bis 1.200 Euro pro Monat vereinbart werden kann.

Bei einem monatlichen Gehalt von 1.000 Euro belaufen sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit circa 15 Prozent auf 150 Euro pro Monat. Im Vergleich dazu liegen die Aufwendungen für eine alternative private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, die ungefähr 600 Euro pro Monat kostet, erheblich höher.

Das Sparpotenzial durch die (teil-)entgeltliche Beschäftigung in der Praxis kann also ganz erheblich sein.

Falls bessere Leistungen als von der GKV gewünscht sind, kann dies der Beschäftigte mit privaten Zusatzversicherungen erreichen.

Zudem erhält er den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr, so dass bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten eine Steuerersparnis von circa 450 Euro jährlich erzielt wird.

Bei beiden Beschäftigungsformen können Sie den Angehörigen zusätzlich “begünstigte Lohnbestandteile” gewähren. Das können beispielsweise eine Inflationsausgleichsprämie, Erholungsbeihilfen oder Warengutscheine sein.

Fazit

(Teil-)Entgeltliche Beschäftigungen von Angehörigen sind praktisch immer sinnvoll. Ziehen Sie zur Einrichtung solcher Beschäftigungsverhältnisse jedoch möglichst Ihren Steuerberater hinzu, denn für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Anstellungsverhältnissen mit Angehörigen wird eine erhöhte Nachweispflicht gefordert.

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