Leser fragen - Profis antwortenLeserbrief HA 01/24

Zu unserem Artikel "Wenn Die Familie in der Praxis mithilft" (HA 11/23) hat uns eine Leserfrage erreicht: Darf ein Kind schon mit 13 Jahren in der Praxis mitarbeiten?

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Darf ein Kind schon mit 13 Jahren in der Praxis mitarbeiten?

In ihrem Artikel “Wenn die Familie in der Praxis mithilft”  geschrieben, dass ab einem Alter von 15 Jahren eine Anstellung erfolgen darf. Laut meinem Steuerberater ist eine Anstellung aber bereits ab 13 Jahren möglich, beispielsweise auf 520-Euro-Basis. Was ist nun korrekt – mit Blick auf Jugendschutz und steuerliche Fragen?

Antwort von Bernhard Fuchs, Steuerberater

Ob eine Anstellung eines Kindes schon mit 13 Jahren arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht, ist für die steuerliche Anerkennung nicht ausschlaggebend. Hier dominiert die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise und Paragraf 42 Abgabenordung, nämlich der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, bei denen ein Steuervorteil eintritt, werden von der Finanzverwaltung stets kritisch geprüft. Nun ist es so, dass Kinder bei fremden Arbeitgebern niemals vor Vollendung des 15. Lebensjahres arbeiten, es sei denn es handelt sich um extrem leichte Jobs, wie z. B. Werbeflyer austragen. Das allein wäre schon ein Grund für die Nichtanerkennung.

Es gibt im BGB einen Paragrafen, der besagt, dass unterhaltsberechtigte Kinder leichte Tätigkeiten wie z. B. Telefondienst, Autowaschen oder Rechnungen austragen unentgeltlich zu erbringen haben. Auch daran scheitert die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses über sehr leichte Tätigkeiten.

Bei solchen Gestaltungen muss man sich stets einmal in die Rolle eines Mitarbeiters des Finanzamtes versetzten. Würde man bei der Beschäftigung eines 13-jährigen Kindes und möglicherweise noch der 84-jährigen Oma in ungläubiges Staunen verfallen, wäre die Sache erledigt.

Wir verfahren deshalb so, dass die Betriebsausgaben für das Gehalt des Kindes sicher abzugsfähig sind und lassen deshalb die Beschäftigung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen. Weiterhin legen wir eine qualifizierte Arbeit zu Grunde, damit eben nicht besagter Paragraf aus dem BGB zum Tragen kommt.

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