Luxemburg. Erben können nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen von dessen ehemaligen Arbeitgeber verlangen. Dies gelte auch dann, wenn nationales Recht diese Möglichkeit wie in Deutschland eigentlich ausschließt, urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs am Dienstag (6.11.) in Luxemburg (Rechtssachen C-569/16 und C-570/16).
Hintergrund sind die Klagen zweier Witwen in Deutschland. Sie fordern Ausgleich für bezahlten Jahresurlaub, den ihre Ehemänner vor deren Tod nicht genommen hatten. Das Bundesarbeitsgericht rief daraufhin den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob Erben diese Zahlungen nach EU-Recht zustehen, obwohl das nationale Recht dies ausschließe.
Der EuGH betonte nun, dass der gesetzlich geregelte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zweierlei Zweck verfolge. Zum einen solle er dem Arbeitnehmer Erholung ermöglichen – dies sei im Fall eines Toten nicht mehr möglich. Zudem bestehe jedoch auch der Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs. Dieser könne dem Arbeitnehmer und später auch den Erben nicht rückwirkend entzogen werden. Dies gelte sowohl für staatliche als auch für private Arbeitgeber.
Quelle: dpa