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Nacktvideos von AngestelltenArzt verliert Zulassung endgültig

Jahrelang filmt ein Arzt Mitarbeiterinnen in der Umkleide. Er zahlt Schmerzensgeld, wird aber rechtlich nie für die Tat belangt. Allerdings verliert der Mann seine Kassenzulassung - und zieht dagegen vor das Bundessozialgericht.

Kassel/Gera. Wegen heimlicher Nacktaufnahmen von seinen Mitarbeiterinnen darf ein Zahnarzt aus Thüringen keine Kassenpatienten mehr behandeln. Es sei rechtens, dass dem Mediziner die Zulassung entzogen worden sei, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch. Dies gilt, obwohl der Mann wegen der Tat nicht rechtskräftig verurteilt wurde. (Aktenzeichen B 6 KA 4/18 R)

Die Kasseler Richter wiesen die Revision des Mediziners aus Gera zurück, der über Jahre seine Helferinnen in der Umkleide seiner Praxis gefilmt hatte. Die Frauen duschten dort auch. Sie hatten die Kameras 2012 selbst entdeckt.

Erste Verurteilung 2013

2013 hatte das Amtsgericht Gera den damals 52-Jährigen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Doch nach seiner Berufung wurde der Strafprozess eingestellt. Die Mitarbeiterinnen des Arztes hatten gegen die Zahlung von Geld ihre Strafanträge zurückgezogen. Auch ohne rechtskräftiges Urteil entzog der Zulassungsausschuss – ein Gremium aus Kassen und Ärzten – dem Kläger die Kassenzulassung.

Dafür fehle die Grundlage, argumentierte der Anwalt des Arztes: Der Zahnarzt habe als Arbeitgeber versagt, aber das „vertragsärztliche Versorgungssystem ist nicht betroffen“. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen sah das anders: Der Mediziner habe Charaktermängel. „So jemand gehört nicht in das System vertragsärztlicher Behandlung“, sagte eine Vertreterin.

Gericht sieht Ungeeignetheit bestätigt

Die Kasseler Richter bestätigten ein vorhergehendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen. Das hatte erklärt, der Zahnarzt habe mit den intimen Videos seine vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und seine Ungeeignetheit gezeigt. „Den Kern der Sache hat das LSG korrekt festgehalten“, erklärte das Bundessozialgericht. Es gebe genügend Belege, dass der Mann „die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner Interessen gemacht hat“. Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen müssten mit dem Zahnarzt nicht mehr zusammenarbeiten.

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