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"Rauchende Köpfe"Leser fragen – die Rauchenden Köpfe antworten

Sechs Leserfragen beantworten die Rauchenden Köpfe in dieser Folge. Es geht um ärztliche Atteste fürs Amtsgericht, um Regresse bei Hilfsmittel und um die Fragen, ob Kosten für Kopien für den MDK abrechenbar sind.

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie der Redaktion!

Gerichtsatteste via PVS abrechnen

Leserin F. aus B.: Was für eine Vergütung ist für ärztliche Atteste fürs Amtsgericht vorgesehen?

Moritz Eckert: Die Vergütung richtet sich nach dem JVEG (Justiz-Vergütungsgesetz). Je nach Umfang des Attests oder Gutachtens ist dort die Vergütung geregelt, die Sie aus Anlage 2 und darin insbesondere die Nummern 200 bis 204 und M1 bis M3 ablesen können. Die “Rauchenden Köpfe” haben dies auch auf der zweiten Seite des GOÄ-Spickzettels zusammengefasst: www.hausarzt.link/goae-spickzettel

Nötige Schreibgebühren, Kopien oder Porto können zusätzlich abgerechnet werden. Für Kopien dürfen für die ersten 50 Seiten je 50 Cent berechnet werden, jede weitere 15 Cent. Dies bezieht sich auf das Format A4 und schwarz/weiß.

Es empfiehlt sich je nach Umfang vorab eine Kostenübernahmeerklärung einzufordern. Auch ist die Angabe des Aktenzeichens auf der Rechnung empfehlenswert.

Praxistipp: Erstellen Sie in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) Kunstziffern zur JVEG, um direkt aus dem PVS abrechnen zu können. Denn die JVEG ist selten direkt im PVS hinterlegt (siehe Tabelle unten).

AU für Zahnbehandlung im Ausland?

Leser K. aus xy: Ein Patient bittet mich um eine AU für seine Zahn-Auslandsbehandlung. Diese soll elf Tage dauern. Eine Behandlungsbescheinigung über die geplante Maßnahme wurde mir vorgelegt. Die AU habe ich abgelehnt, da ich meinte, mal gelesen zu haben, dass Patienten für solche Maßnahmen Urlaub nehmen müssen. Stimmt das oder gibt es mittlerweile andere Regelungen?

Dr. Sabine Frohnes: Tatsächlich ermöglicht die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in bestimmten Fällen auch eine Krankschreibung für medizinische Behandlungen (Paragraf 3). Allerdings nur, wenn die Behandlung selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Ich würde die AU ebenfalls nicht bescheinigen – aus mehreren Gründen:

  1. Die Zahn-Op könnte ähnlich ausgelegt werden wie eine Schönheits-Op, die nach AU-Richtlinie keine Krankschreibung rechtfertigt; sondern nur, wenn es bei der Schönheits-Op zu einer Komplikation kommt.
  2. Eigentlich kann nur der Zahnarzt beurteilen, ob die Behandlung zu einer AU führen würde. Folgerichtig sollte nur der durchführende Zahnarzt die AU ausstellen – und dies auch erst nach dem Eingriff und nicht davor.
  3. Die Behandlung im Ausland spricht zudem dafür, dass es sich um keine Kassenleistung handelt, sondern eine individuelle Gesundheitsleistung. Dies wiederum stärkt das Argument, dass der Eingriff eher in die Kategorie “Schönheits-Op” nach AU-Richtlinie einzustufen wäre.

Kein Regress bei Hilfsmitteln?

Leser: In “Der Hausarzt” 12/23 schreiben Sie, dass Hilfsmittel keinen Regressen unterworfen sind: “Zwar gibt es bei Hilfsmitteln keine Richtgrößen, Budgets und Regresse. Trotzdem kann eine Hilfsmittel-Verordnung als unwirtschaftlich gelten – das verursacht nicht nur Ärger mit der Krankenkasse, sondern unter Umständen auch erhebliche Kosten für die Solidargemeinschaft.”

Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung habe ich hingegen gelesen, dass Regresse auch bei Hilfsmitteln möglich sind: “Bei der Verordnung von Hilfsmitteln gibt es keine Richtgrößen. Trotzdem unterliegen alle vom Arzt ausgestellten Hilfsmittelverordnungen dem grundsätzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraf 12 SGB V. Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass arztbezogene Einzelfallprüfungen nach Paragraf 106 SGB V möglich sind und in diesem Rahmen die Prüfungsstelle auch Regresse aussprechen kann.” Wie passt das zusammen?

Dr. Sabine Frohnes: Die Formulierung in unserem Beitrag bezog sich vor allem auf Regresse infolge von Richtgrößenprüfungen, wenn Praxen also etwas deutlich häufiger verordnen als der Fachgruppendurchschnitt und daher bei der Prüfung auffallen. Für Hilfsmittel gibt es solche Richtgrößen nicht.

Einzelfallprüfungen sind grundsätzlich bei jeder Verordnung möglich. Bei Hilfsmitteln ist es jedoch so, dass diese durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen, wenn diese teurer sind als der Preis, den Kassen und Abgeber (Sanitätshäuser, Apotheken) miteinander verhandelt haben. Insofern können Sie bei einer Einzelfallprüfung begründen, dass die Kasse dies ja genehmigt hat.

Labor lieber vor der GU

Leserin Dr. S. aus S.: In unserer Praxis wurden bisher Labor und Anamnese/Untersuchung am gleichen Tag durchgeführt, was zum Nachteil hat, dass man die Risikoberatung mit arriba einige Tage später telefonisch oder bei einem zweiten Termin durchführen muss, da die Laborwerte am Tag der Gesundheitsvorsorge noch nicht vorliegen.

In einigen Praxen haben wir nun gehört, wird dies vorab gemacht, sodass die Laborwerte bei der Gesundheitsvorsorge vorliegen. Ist dies rechtlich korrekt? Wenn ja, in welchem Abstand zum Arzt-Patienten-Termin darf dies durchgeführt werden? Wie erfolgt die Abrechnung im EBM?

Timo Schumacher: Wir handhaben es auch oft so, dass das Labor vorher abgenommen wird. Hier sollten Sie lediglich bei einem Wechsel des Quartals vorsichtig sein. Denn liegt zwischen der 32880 und der 01732 EBM ein Quartal – wird die 32880 EBM gestrichen. Ebenso würde diese gestrichen, wenn sie in drei Jahren mehrfach erbracht wurde. Einen vorgegebenen Abstand gibt es unseres Wissens nach nicht. Die 01732 EBM können Sie einfach erst dann abrechnen, wenn die vollständige Leistung erbracht ist.

Was geht neben der 03230 EBM?

Leser Dr. P.: Darf ich neben einer Impfziffer auch die 03230 EBM abrechnen, wenn andere Dauerdiagnosen vorhanden sind und bei demselben Kontakt auch beispielsweise die Blutdruckmessung (Hypertonie) und die Blutzuckerbestimmung (32025) erfolgen und besprochen werden? Zum Beispiel: 03002, 89…., 32025, 03230 (Hypertonieberatung).

Moritz Eckert: Das ist möglich. Wichtig ist dabei, dass Impfziffern keine Prüfzeit haben. In der App “KBV2Go” heißt es dazu: “Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 03230 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben. Voraussetzung für die Berechnung.”

Auch einzelne Ausschlüsse können Sie sehr gut in der App nachsehen. Dies sind insbesondere Palliativziffern und die 351×0.

Wie sind Kopien für den MDK abrechenbar?

Leserin R. aus O.: Ich habe eine Frage zu Anfragen der Krankenkasse zur Vorlage beim Medizinischen Dienst (MDK). Oft werden mit den Anfragen für den MDK umfangreiche Befundkopien angefordert, damit der MDK den Krankheitsfall ausreichend beurteilen kann.

Es gibt jedoch keine Ziffern mehr für Fotokopien. Wie werden diese dann abgerechnet? Es kann ja nicht sein, dass bei der geringen Vergütung für diese Anfragen die Kopierkosten höher liegen als die Aufwandsentschädigung für die Anfrage… Leider kann mir die KV dazu auch keine passende Antwort geben.

Dr. Christoph Claus: In der Tat ist dies ein großes Ärgernis. Denn dafür gibt es leider kein Geld, da dies bereits mit der Versichertenpauschale 03000 EBM abgegolten ist. Die Gesetzeslage – der Bundesmantelvertrag – gibt nicht mehr her als unsere Pflicht zur Übermittlung der Daten.

Ich habe von Praxen gehört, die Stempel haben, deren Texte in etwa so lauten: “Anfrage an den Patienten empfohlen, da meine Aktenlage systembedingt lückenhaft ist” oder “Fremdbefunde liegen nicht vor”. Das birgt aber die Gefahr, dass Sie dann einen Fragebogen bekommen, den Sie mit der 01621 oder 01623 EBM abrechnen können – defacto aber ebenfalls wieder umsonst arbeiten. Daher bleibt eigentlich nur Fügung. •

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