MaskenpflichtSo geht es mit den Masken in der Praxis weiter

Die Maskenpflicht ist in aller Munde: Für Klinikpersonal fällt sie zum 1. März, in Praxen ist sie schon vielerorts passé, für Patienten bleibt sie bestehen – vorerst. Dafür liegt nun ein neuer Gesetzentwurf auf dem Tisch. Was es für Praxischefs zu wissen gilt.

FFP2-Maske: An immer weniger Stellen wird sie zwingend benötigt.

Berlin. Ab 1. März sollen nur noch Menschen, die zum Beispiel Angehörige im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim besuchen, Schutzmasken tragen müssen – nicht jedoch die Beschäftigten und Bewohner solcher Einrichtungen. Auch in Reha-Einrichtungen muss keine Maske mehr getragen werden.

Das geht aus einem Referentenentwurf für eine sogenannte Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung hervor. Dieser bestätigt nun, was Bund und Länder bereits angekündigt hatten.

Testpflichten in oben genannten Einrichtungen gehören demnach ab dem 1. März ebenfalls der Vergangenheit an.

Patientinnen und Patienten in Hausarztpraxen sowie andere „Besucher“, also beispielsweise begleitende Angehörige, müssen – ebenso wie in den Kliniken – weiter bis voraussichtlich 7. April eine FFP2-Maske tragen. Am entsprechenden Passus des Infektionsschutzgesetzes ändert die vorliegende Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung nichts.

Ungleichgewicht im Sprechzimmer

Wichtig für Hausärztinnen und Hausärzte ist eine Feinheit im Gesetzestext: Denn Arztpraxen werden hier nicht unter den Gesundheitseinrichtungen subsummiert. Die im entsprechenden Paragrafen aufgeführten Masken- und Testpflichten gelten explizit nur für Personal in

  • „Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt“ sowie
  • „voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen“ (Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz – IfSG Abs. 3).

Ob hingegen Praxispersonal eine Schutzmaske tragen muss, können die Länder individuell regeln.

Dies führt mitunter zu verworrenen Situationen wie in Bayern oder Baden-Württemberg, wo seit 1. Februar Beschäftigte in Arztpraxen keine Masken mehr tragen müssen, Beschäftigte in Kliniken hingegen schon – ebenso wie Patienten in beiden Einrichtungen. „Dieses Ungleichgewicht zwischen Patient*innen und med. Personal in der konkreten Beratungssituation werden wir leider in Kauf nehmen müssen“, schreibt dazu die KV Baden-Württemberg.

Maskenpflicht für Praxispersonal vielerorts schon abgeschafft

Einer Recherche von „Der Hausarzt“ zufolge ist die Maskenpflicht für Beschäftigte in ambulanten Einrichtungen bereits in zahlreichen Ländern aufgehoben:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein lediglich OP-Maske vorgeschrieben
  • Rheinland-Pfalz ab 1. März

Der Deutsche Hausärzteverband hatte diesen Verordnungs-Dschungel im Laufe der Pandemie an verschiedenen Stellen kritisiert.

Praxen entscheiden künftig per Hausrecht

Für Besucher – auch von Arztpraxen – wird die Maskenpflicht noch voraussichtlich bis zum 7. April gelten. Im Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes sind die bundesweit gültigen Schutzmaßnahmen festgehalten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 befristet eingeführt wurden.

Wichtig: Auch darüber hinaus können Praxen an der Maskenpflicht festhalten, wenn sie von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Ein Ende der Maskenpflicht auch für Patientinnen und Patienten würde also nicht bedeuten, dass die Schutzmasken von der Bildfläche verschwinden – vielmehr würde es Hausärztinnen und Hausärzten überlassen, wie sie mit der Schutzmaßnahme umgehen wollen.

Hausärzteverband begrüßt Wahlrecht der Praxen

Der Deutsche Hausärzteverband hatte dafür bereits seit geraumer Zeit plädiert. „Aus unserer Sicht bedarf es keiner Verpflichtung durch den Gesetzgeber zum Tragen einer Maske in Arztpraxen. Vielmehr sollen die Praxen eigenständig über ihr Hausrecht entscheiden, ob bei ihnen eine Maskenpflicht gilt oder nicht“, betonte Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth, Erste stellvertretende Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes.

Zur weiter bestehenden Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten, die Arztpraxen aufsuchen, sagt sie: “Wir raten auch weiterhin gerade unseren älteren und vorerkrankten Patientinnen und Patienten, insbesondere in Zeiten vieler Atemwegsinfekte, sich bestmöglich vor Ansteckungsrisiken zu schützen, etwa durch das Tragen einer medizinischen Maske in überfüllten Räumen.“

Die meisten verpflichtenden Maßnahmen – wie etwa das Tragen von Schutzmasken im Nah- und Fernverkehr – wurden bereits aufgehoben. (red)

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