FehlzeitenWeiterbildung: Gelassen durch die Schwangerschaft

Elternzeit, Krankheit, Forschungstätigkeit: Fehlzeiten in der Weiterbildung können junge Ärzte und ihre Weiterbilder herausfordern. Besonders bei einer Schwangerschaft gilt es in der Praxis einiges zu beachten.

Mit einem Kind wird alles anders. Das gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine Ärztin in Weiterbildung beschäftigen und erfahren, dass diese schwanger ist. Denn: Schon während der Schwangerschaft wirbelt der neue Erdenbürger Abläufe durcheinander. Dies gilt ebenso für Ärzte in Weiterbildung, die Vater werden und Elternzeit nehmen. Doch auch ohne Elternschaft stellen sich bei einer längeren Fehlzeit in der Weiterbildung organisatorische Fragen – etwa aufgrund eines Wehr- und Ersatzdienstes, wissenschaftlichen Auftrags oder längerer Krankheit. Denn ob diese auf die Weiterbildung angerechnet werden oder jeder Fehltag an die Weiterbildungszeit “drangehängt” werden muss, ist nicht einheitlich geregelt (s. Tab.).

“Es ist nicht hinzunehmen, dass es bislang keine Regelung in der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) gibt, die zur bundesweit einheitlichen Umsetzung in den Ärztekammern bei einem so wichtigen Thema führt”, sagt Robert Festersen, Geschäftsführer des Deutschen Hausärzteverbands. Schließlich seien die Gründe für mögliche Fehlzeiten in ganz Deutschland gleich. “Damit es hier im Sinne der jungen Ärztinnen und Ärzte vorangeht, werden wir uns – wie schon 2018 – beim Deutschen Ärztetag gemeinsam mit anderen Ärzteverbänden für die Anerkennung von beispielsweise krankheitsbedingten Fehlzeiten als Weiterbildungszeit einsetzen. Das vorgeschobene Argument, juristische Gründe sprächen dagegen, ist nicht stichhaltig angesichts der Umsetzung in den Weiterbildungsordnungen einiger weniger Ärztekammern.”

Dass ein entsprechender Passus in der MWBO bislang fehlt, führt in der Praxis zu Problemen. “Viele denken nicht durch, welche Konsequenzen das in der Praxis hat – nicht nur für Ärzte in Weiterbildung, sondern auch für die weiterbildende Praxis”, beobachtet Dr. Johanna Bobardt, Vize-Sprecherin des Forums Weiterbildung. Beide seien mitunter gezwungen, eine “rechtliche Grauzone” zu betreten, beobachtet sie – etwa in Sachen KV-Förderung. “In der Realität gehen glücklicherweise viele Kammern pragmatisch vor und lösen Fälle von weniger als sechs Wochen Fehlzeit pro Jahr auf dem kleinen Dienstweg.” Jedoch gebe es aktuell keine Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, was mitunter zu haarsträubenden Szenarien führe.

Schwanger – und jetzt?

Noch komplizierter werden die Vorgaben mitunter, wenn die Fehlzeit in einer Schwangerschaft begründet liegt. Gefährdungsbeurteilung, Mutterschutz, Schutzpflichten, Schutzfristen, Zumutbarkeit und Weiterbildungsordnung: Das sind dann die Schlüsselbegriffe, um die sich Gedanken von Arbeitgeber und -nehmerin – zusätzlich zur “reinen” Fehlzeit – drehen. Schwangere dürfen heute in weiten Teilen mit und selbst bestimmen, welche Tätigkeiten sie sich noch zutrauen. Hier kommt die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel, die jeder Hausarzt verpflichtend für seinen Betrieb erstellen und jederzeit zugänglich machen muss. Und das unabhängig von einer Schwangerschaft: Die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz besteht unabhängig davon, ob aktuell schwangere und / oder stillende Frauen beschäftigt werden. Bei fehlender oder veralteter Beurteilung drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.


! Verboten sind für Schwangere in der Arztpraxis grundsätzlich Tätigkeiten am infektiösen Patienten, der Kontakt zu infektiösem Material und das regelmäßige Heben von Gewichten über fünf Kilogramm. Nicht erlaubt ist außerdem Alleinarbeit, die Schwangere muss jederzeit Unterstützung bekommen können. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das zum 1. Januar 2018 geänderte Mutterschutzgesetz nimmt ihn deutlich in die Pflicht.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützt maßgeblich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Pressesprecherin Mareike Berger verweist auf die Broschüre “Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis”, die eine Muster-Gefährdungsbeurteilung enthält. Zudem bietet die BGW einen Online-Kurs in ihrem Lernportal zum Thema an.

Arbeitgeber haben nun bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und explizit auch der psychischen Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu treffen.


So steht es in der neuen Muster-Weiterbildungsordnung:

“Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.”

Die Krux: Der entscheidende Passus “Dies gilt nicht für Fehlzeiten bis 6 Wochen.” hat es bislang nicht in die MWBO geschafft.


Schutz von Mutter und Kind

Neu implementiert wurde der arbeitsschutzrechtliche Schlüsselbegriff der “unverantwortbaren Gefährdungen” (Paragrafen 9 und 11). Dieser besagt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten hat, dass Gefährdungen einer schwangeren und auch einer stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und somit eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Werden solche Gefährdungen festgestellt, so müssen Arbeitgeber den Arbeitsplatz entsprechend umgestalten. Geht das nicht, müssen sie die werdende oder stillende Mutter an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen, etwa in einem anderen Einsatzgebiet, einer anderen Abteilung oder – wenn vorhanden – in einer Zweigpraxis. Erst wenn beides nicht möglich ist, dürfen sie die Frau nicht weiter beschäftigen im Sinne eines betrieblichen Beschäftigungsverbots.

Zudem müssen sie gewährleisten, dass eine schwangere Angestellte, so erforderlich, ihre Arbeitszeit für eine Ruhepause unterbrechen kann. Das gilt im Übrigen auch für eine Hausärztin in Weiterbildung, die noch stillt. Laut Mutterschutzgesetz ist eine tägliche Freistellung für die zum Stillen nötige Zeit während der ersten zwölf Monate nach Entbindung zu gewähren.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft sind Arbeitgeber also zum besonderen Schutz der werdenden Mutter verpflichtet. So darf eine Angestellte während Schwangerschaft, Mutterschutz und bis vier Monate nach der Geburt auch nicht gekündigt werden. Das Mutterschutzgesetz legt zudem fest, dass Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt nicht gekündigt werden dürfen (Paragraf 17). Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind nach dem Stichtag auf die Welt, verlängert sich der Schutzzeitraum, wird es früher geboren, bleibt der Zeitraum von insgesamt 14 Wochen unberührt. Bei Frühchen, Mehrlingen und Kindern, die mit Behinderungen geboren werden, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

KV-Förderung ruht bei Fehlzeit

Explizit vertraglich zu regeln ist der Wiedereinstieg – ganz gleich, welcher Grund hinter diesem steckt. Die Bezuschussung der KV ruht bei der Unterbrechung der Weiterbildung durch Schwangerschaft, Elternzeit oder Krankheit. Nehmen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Arbeit wieder auf, kann auch die Förderung fortgesetzt werden. Deren Bewilligung erfordert einen Vorlauf von drei Monaten.

Zu beachten ist, dass die – wenn auch nur tageweise – Unterbrechung der Weiterbildung in kaum einer Ärztekammer als Weiterbildungszeit gezählt wird (S. 20). Dies ist auch wichtig für den Praxisinhaber und nachfolgende Ärzte in Weiterbildung. Muss also “nachgearbeitet” werden, ist je nach individueller “Praxisbelegung” und regionaler Regelung zu klären, ob beispielsweise zwei Ärzte in Weiterbildung in der Praxis tätig sein dürfen. Prinzipiell gilt dabei aber, dass die KV-Förderung nur einmal gezahlt wird.

Als Arbeitgeber bekommen Hausärzte die Aufwendungen bei Mutterschaft der Angestellten, insbesondere Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss, in vollem Umfang ausgeglichen. Sie nehmen dafür an einem Umlageverfahren der Kassen teil. Voll erstattet werden die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld sowie das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird. Ebenfalls erstattet werden die darauf entfallenden, von Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nicht zuletzt gilt: Keine Panik. 60 Prozent der Mediziner sind heute weiblich. Wer in Zeiten von Ärztemangel gelassen auf die Nachricht einer Schwangerschaft reagiert, punktet.

(Mitarbeit: jk)

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