Der praktische Fall MFA-Mangel: Können Ungelernte aushelfen?

Bewerberinnen aus der Altenpflege – oder gar ehemalige Hotel-Empfangsdamen? Weil der Fachkräftemangel auch vor Medizinischen Fachangestellten (MFA) nicht Halt macht, suchen viele Hausarztpraxen auch außerhalb der fest definierten Berufsgrenzen. Doch dabei ist mitunter Vorsicht geboten.

Die Medizinische Fachangestellte (MFA) wird als Schnittstelle zwischen Arzt und Patient, Technik und Mensch angesehen. Hieran lässt sich bereits erkennen, dass der Ausbildung ein mannigfaltiger Anforderungskatalog mit entsprechender Abschlussprüfung zugrunde liegt.

So hat eine Altenpflegerin, welche noch dazu die Ausbildung nicht beendet hat, jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie – gemessen am Ausbildungsinhalt – bestimmte Tätigkeiten erlernt hat, die mit der Qualifikation einer MFA vergleichbar sind. Insoweit ist Vorsicht bei dem Einsatz in der Praxis geboten, wenngleich dieser auch nicht ausgeschlossen ist.

Wichtig: Der Tätigkeitsbereich wäre beim Einsatz einer “fachfremden MFA” in jedem Fall eingeschränkt!

Die rechtlichen Hintergründe der Arbeitsteilung in der Praxis sind in einer Vielzahl an Rechtsgebieten zu finden. Ein Überblick:

Grundsatz der Delegation

Als Anknüpfungspunkt für die relevanten Rechtsfragen dient die Delegation. Eine Arbeitsteilung ist demnach möglich, wenn die Tätigkeit keine besonderen ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem muss die beauftragte Person über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die Tätigkeit durchführen zu können.

Aus diesen beiden Voraussetzungen lässt sich ableiten, dass es einen Kernbereich ärztlicher Tätigkeiten gibt, welcher niemals übertragen werden kann (etwa Anamnese, Indikationsstellung oder Durchführung invasiver Maßnahmen).

Außerhalb dieses Kernbereichs ist eine Übertragung dann möglich, wenn der Arzt von den hinreichenden Kenntnissen der durchführenden Person weiß und deren Ausführung auch genügend überwachen kann. Dem Arzt obliegt die sogenannte Anordnungsverantwortung.

Sofern die Person nicht über die vorausgesetzten Fachkenntnisse verfügt oder die Tätigkeit nicht übertragungsfähig war, kann dies rechtliche Folgen haben.

Vertragsärztliches Recht

Am ausführlichsten ist die Delegation ärztlicher Tätigkeiten im vertragsärztlichen Bereich geregelt.

Tipp: In der Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) ist in mehrseitigen Übersichtstabellen beispielhaft aufgeführt, welche Tätigkeiten auf welche Personen übertragen werden können: www.hausarzt.link/jsDMG

Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter, auf den delegiert werden soll, entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder seinen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist. Außerdem hat er ihn anzuleiten und zu überwachen, was sich an der Qualifikation orientiert. Hieraus folgt, dass die Ausbildungskataloge der jeweiligen medizinischen Fachberufe gute Anhaltspunkte für die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten darstellen.

Es ist auch zulässig, dass sich in der Ausbildung befindliche Personen ärztliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie über ausreichende Fachkenntnisse und einen fortgeschrittenen Ausbildungsstand verfügen – allerdings dann unter verstärkter Anweisung.

Dadurch, dass im BMV-Ä zudem auf die allgemeinen Fähigkeiten anstatt der beruflichen Qualifikation abgestellt wird und explizit auch Auszubildende genannt sind, bietet sich auch das Hinzuziehen von Medizinstudenten an, sofern diese bereits über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Auf gänzlich ungelernte Personen sollte allenfalls für leichte Hilfstätigkeiten zurückgegriffen werden.

Wichtig: Sofern diese Grundsätze nicht beachtet werden, kann eine ärztliche Leistung nicht abgerechnet werden. Dies zeigt, dass auch für den administrativen Bereich die notwendigen Fachkenntnisse im Abrechnungswesen vorhanden sein müssen. Denn der Arzt hat für eine fehlerhafte Abrechnung “geradezustehen”: Die fehlerhafte Abrechnung kann neben einem möglichen Honorarregress auch strafrechtliche Folgen haben.

Zivil- und strafrechtliche Folgen

Sowohl im Arzthaftungs- als auch Arztstrafrecht spielt die Delegation ebenfalls eine Rolle. Der Patient schließt mit dem Arzt den Behandlungsvertrag, der damit als Vertragspartner grundsätzlich für die Durchführung der vereinbarten Leistungen zuständig ist. Sofern die Grundsätze der Delegation nicht gewahrt werden und es zum Haftungsprozess kommt, gibt es die gesetzliche Vermutung, dass die fehlende Befähigung ursächlich für den Patientenschaden war. Die Entkräftigung dieser Vermutung gelingt erfahrungsgemäß selten.

Auch im Strafrecht spielt die Delegation eine Rolle. Denn der Patient willigt stets nur in eine Behandlung nach dem medizinischen Standard ein. Dieser wird aber verletzt, wenn eine “delegationsfeindliche” Tätigkeit übertragen wird oder die durchführende Person nicht über die hinreichenden Fachkenntnisse verfügt.

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