Verschärftes NachweisgesetzAugen auf bei neuen Arbeitsverträgen

Stellen Hausärztinnen und Hausärzte Personal ein, müssen sie in den Arbeitsverträgen ab sofort mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. Andernfalls drohen Geldbußen. Für bestehende Verträge gibt es zunächst keine neuen Aufgaben – mit einer Ausnahme.

Abmachung per Handschlag? Ab sofort müssen viele Regelungen, die bislang womöglich mündlich getroffen wurden, schriftlich im Vertrag fixiert werden.

Hausärztinnen und Hausärzte müssen bei Einstellungen, etwa von Medizinischen Fachangestellten (MFA), ab dem 1. August Arbeitsverträge detaillierter ausgestalten als bislang. Das besagt das sogenannte Nachweisgesetz, das der Bundestag jüngst verschärft hat und das zum 1. August in Kraft tritt.

Das Nachweisgesetz sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich bekommen. Dazu zählen etwa die Art der Tätigkeit, der Ort, das Gehalt und der Urlaub (ausführliche Auflistung s. unten). Nun erfolgte eine Erweiterung. Diese Nachschärfung ist nötig, weil der deutsche Gesetzgeber die EU-Arbeitszeitbedingungenrichtline umsetzen muss.

(Muster-)Verträge jetzt anpassen

Praxen sollten ebenso wie Kliniken daher prüfen, ob ihre Arbeitsverträge die vom Gesetz geforderten Angaben bereits enthalten oder ob es – etwa beim Einsatz von Musterverträgen – Nachbesserungen bedarf.

Wichtig: Beginnt ein Arbeitsverhältnis ab August 2022, sollten nur noch Verträge abgeschlossen werden, die den neuen Anforderungen entsprechen.

Ärzte und Kliniken, die sich nicht an das neue Gesetz halten, drohen Geldbußen bis zu 2.000 Euro.

Altverträge: Mitunter Ergänzungen nötig

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Hausärztinnen und Hausärzte zunächst nichts veranlassen. Allerdings müssen sie auf Verlangen der Arbeitnehmer, die sie vor August 2022 eingestellt haben, eine Niederschrift mit den neuen Pflichtangaben aushändigen – und das mit teils sehr kurzen Fristen.  Innerhalb von nur sieben Tagen muss eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben ausgehändigt sein; innerhalb eines Monats eine Niederschrift mit den übrigen Angaben.

„Praxen sollten sich mit Blick auf die kurzen Fristen auf den Anspruch der Aushändigung der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen von Alt-Arbeitnehmern vorbereiten“, rät Anne-Franziska Weber, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München.

Achtung: Eine Übersendung als E-Mail oder auch PDF mit digitaler Signatur reicht nicht aus! Die schriftliche Auflistung muss vor Aushändigung an den Mitarbeiter eigenhändig unterzeichnet werden.

Die IHK Regensburg empfiehlt, ein unterschriebenes Informationsblatt bereitzustellen – “die Arbeitsverträge müssen nicht angepasst werden”, heißt es.

Nachweisgesetz: alt versus neu

Schon bisher regelte das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem Arbeitnehmer aushändigen musste. Dafür galt bislang eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies betraf folgende Punkte:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Das Nachweisgesetz wurde um folgende Punkte erweitert. Wichtig: Der schriftliche Nachweis ist nicht wie bisher nach einem Monat zu erteilen, sondern gestaffelt. Teilweise muss der Nachweis am ersten Tag der Arbeitsleistung, nach sieben Tagen oder nach einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden.

  • Möglichkeit, den Arbeitsort frei zu wählen, sofern vereinbart
  • Dauer der Probezeit
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
  • Voraussetzungen und die Vergütung von Überstunden; Angaben zu Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
  • Informationen zur betrieblichen Altersversorgung, sofern diese gewährt wird
  • Ruhepausen und Ruhezeiten
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Dokumentationspflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland
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