Berlin. Die Bundesregierung hält die bisherigen Maßnahmen zum Ausgleich der Inflation und der steigenden Energiekosten in Arztpraxen offenbar für ausreichend. Für weitere Entlastungsmaßnahmen sieht man Stand heute keinen Bedarf. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Unionsfraktion hervor.
Darin verweist die Regierung unter anderem auf die Anhebung des Orientierungswertes um 2,0 Prozent. Diese falle – auch weil die Betriebskosten berücksichtig worden seien – “im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höher aus”, heißt es. Zum Vergleich: Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar laut Destatis bei 8,7 Prozent. Im September, als die Erhöhung festgelegt worden war, lag sie bei 10,0 Prozent.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die “staatlichen Mittel zur Entlastung der Unternehmen”, insgesamt 200 Milliarden Euro. Davon profitierten auch ambulante Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Härtefälle liegen im Ermessen der Länder
Außerdem stelle der Bund für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung.
In ihrer Anfrage kritisierten CDU und CSU, dass die Praxen der niedergelassenen Vertragsärzteschaft nicht als Begünstigte im Rahmen dieses Härtefallfonds vorgesehen sind. “Für die Festlegung der Einzelheiten der Härtefallhilfen sind die Länder zuständig”, verweist die Bundesregierung.
Besonders betroffen: “stromintensive” Fachgruppen
Besonders betroffen sind laut des Schreibens, das sich auf Aussagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) stützt, fachärztliche Gruppen, “die nachweislich viel Strom verbrauchen”, etwa Radiologie, Strahlentherapie und Nephrologie, konkret beispielsweise Dialysezentren.
Zwar seien weder Regierung noch KBV Fälle von Leistungseinschränkungen oder gar Insolvenzen aufgrund der gestiegenen Energiekosten bekannt. Gleichwohl sei der “Kostendruck in einigen Arztpraxen der genannten Gruppen” präsent.
Aus diesem Grund seien die Aufnahme von Energiekostenzuschlägen insbesondere für Radiologie, Strahlentherapie und Nephrologie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in die Beratungen des Bewertungsausschusses eingebracht worden, heißt es. Derzeit werde ein Konzept beraten, nach der “einzelne in relevanter Größenordnung betroffene Arztpraxen der genannten Arztgruppen” Energiekostenzuschläge für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 abrechnen können.
Die Beratungen hierzu sollen bis Ende Februar abgeschlossen werden.
Darüber hinaus werde man “die Entwicklungen in der Energiekrise fortlaufend beobachten und weiteren möglichen Handlungsbedarf zum Schutz der Leistungserbringer aus dem ambulanten Bereich prüfen”, heißt es in der Antwort weiter.