ÄnderungenDas bringt 2023 für die Praxis

EBM-Anpassungen, neue digitale Anwendungen, strengere Regeln für die Berufshaftpflicht und die größte Kindergelderhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik: 2023 bringt für den Praxisalltag – und darüber hinaus – einige Änderungen. "Der Hausarzt" zeigt, worauf es nun zu achten gilt.

Welche Änderungen müssen Hausärzte 2023 beachten?

Vergütung: Orientierungswert steigt um nur zwei Prozent

Der Orientierungswert steigt zum 1. Januar 2023 auf 11,4915 Cent (2022: 10,9871 Cent). Damit nimmt die Vergütung für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um zwei Prozent zu. Zum Vergleich: Die Inflation lag im Oktober bei 10,4 Prozent. Der EBM-Spicker wird aktualisiert: www.hausarzt.link/ebm-spickzettel

Ab dem Jahreswechsel erhalten Hausärzte für die Vereinbarung von Terminen bei Gebietsärzten 15 Euro. Für Fachärzte wird die Terminvermittlung über die Terminservicestellen (TSS) attraktiver, hierfür wird der EBM-Zuschlag besser honoriert, dafür fällt die Neupatientenregelung im EBM weg. Das wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz beschlossen.

EBM-Änderungen gibt es gehäuft im Bereich der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA): Mit der Einführung der 01473 kann ab 1. Januar die Verlaufskontrolle und Auswertung der App Zanadio abgerechnet werden – allerdings ist dies nur bei Frauen möglich! Die 01470 (Zusatzpauschale für die Erstverordnung einer DiGA) kann ab Januar hingegen nicht mehr abgerechnet werden. Die 01471 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Somnio wird nicht länger extrabudgetär vergütet.

Merke: DiGA sollen ab 2024 vollständig elektronisch über die TI verordnet werden.

Ende Dezember 2022 hat der Bewertungsausschuss noch die extrabudgetäre Vergütung für die HIV-Präexpositionsprophylaxe (32850 EBM) bis Ende 2023 verlängert.

Verordnungen: Spickzettel werden aktualisiert

Ab Januar gilt das neue Muster 56 zur Verordnung von Rehasport und Funktionstraining. Alte Muster dürfen dann nicht mehr verwendet werden. Was sich ändert: www.hausarzt.link/TZtiX

Zum 1. Januar wurden zudem neue Diagnosen (weitere neuromuskuläre Erkrankungen sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen) in die Liste, die zur Verordnung eines langfristigen Heilmittelbedarfs (LHM) berechtigen, aufgenommen. Beim besonderen Verordnungsbedarf (BVB)kommen etwa Erkrankungen zur außerklinischen Intensivpflege hinzu.

Praxistipp: Die zwei Spicker mit den wichtigsten Diagnosen für LHM und BVB werden zeitnah im Laufe des Januars aktualisiert: www.hausarzt.link/heilmittel-spicker

Ab Januar wird die außerordentliche klinische Intensivpflege auf Muster 62B verschrieben (37710 EBM, 1919 Euro), der Behandlungsplan findet sich dann auf Formular 62C.

Künftig könnten Allgemeinmediziner kein Cannabis mehr verordnen dürfen. Dazu lief bei Redaktionsschluss ein Stellungnahme-Verfahren zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie.

Digitalisierung: Neue E-Kurzakte in Sicht

Die elektronische Patientenakte erhält 2023 neue Funktionen: Ab dem zweiten Quartal soll ein Messaging-Dienst (TI-Messenger, kurz TIM) zur Verfügung stehen, in der ersten Stufe sollen zunächst alle Heilberufler und medizinischen Einrichtungen darüber kommunizieren können. Für die Erstbefüllung der E-PA erhalten Ärztinnen und Ärzte auch in 2023 weiterhin 10 Euro extrabudgetär (01648 EBM). Das hat der Bewertungsausschuss noch Ende Dezember festgelegt.

Ab 2024 werden die elektronischen Notfalldaten zur Patientenkurzakte weiterentwickelt: Diese soll – nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte (E-GK), sondern als eigene TI-Anwendung – in Kürze einen Überblick über Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Co. geben. Sie sollen auch grenzüberschreitend innerhalb der EU genutzt werden.

Ab 1. Januar 2023 wird die E-PA an das Gesundheitsportal gesund.bund.de angeschlossen. Dadurch stehen Versicherten in der E-PA Gesundheitsinfos als Verlinkung zur Verfügung.

Ab 1. Januar 2024 stellen die gesetzlichen Kassen den Versicherten auf Verlangen eine digitale Identität zur Verfügung, zur Authentifizierung etwa in Videosprechstunden. Ab 2024 sollen diese ebenso als Versicherungsnachweis dienen wie die E-GK. Die Privaten Krankenkassen wollen digitale Identitäten bereits ab Mitte 2023 bereitstellen, wie sie Ende Dezember noch ankündigten.

In der Praxis ist die E-AU bereits seit Oktober 2021 Pflicht, nun wird sie es auch in den Unternehmen: Ab Januar können Arbeitgeber die Krankschreibungen ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Kassen abrufen.

Hausärztinnen und Hausärzte, deren Konnektoren bis August 2023 ablaufen, sind wie gehabt vom Austausch betroffen. Ab September 2023 soll es weitere Optionen geben.

Corona-Sonderregeln: Online aktuell informieren

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona soll zum Jahresende auslaufen, wie der Bundesgesundheitsminister Ende November verkündete.

Für Bürgertests nach der Testverordnung zahlt der Bund nur noch bis Ende Februar.

Die Telefon-AU bei Atemwegsinfekten hingegen verbleibt zunächst in der Praxis: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese zunächst bis 31. März verlängert.

Ende Dezember hat der Bewertungsausschuss eine neue EBM-Ziffer für die Indikationsstellung und Aufklärung zur Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Evusheld) geschaffen: die 01940 EBM (18,73 Euro). Hausärzte können diese bis zu zweimal im Krankheitsfall abrechnen, wenn das Medikament einmal verabreicht wurde.

Berufshaftpflicht: Frist für Nachweis endet

Am 20. Juli endet eine wichtige Frist zum Nachweis der Berufshaftpflicht: Bis dahin haben die Zulassungsausschüsse, die seit 2021 zur Kontrolle verpflichtet sind, Zeit die Versicherungsbescheinigung bereits zugelassener Ärzte anzufordern.

Die Frist zur Vorlage der Bestätigung beträgt drei Monate. Wenn kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, ruht die Zulassung.

Zudem wird die Förderung für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ab Januar erhöht: Er steigt um 400 Euro auf dann 5.400 Euro pro Monat insgesamt.

Pflege und weitere Schnittstellen in die Praxis

Ab 2023 müssen Kassen mindestens ein Modellprojekt zur Heilkundeübertragung auf Pflegekräfte pro Land durchführen (Paragraf 64d SGB V).

Wichtig: Vertragsärztliche Praxen können an diesen Modellprojekten teilnehmen, sofern sie eine Pflegefachkraft mit der entsprechenden Qualifikation angestellt haben.

Auch bei der häuslichen Krankenpflege, etwa Wundversorgung, dürfen Pflegekräfte mehr Aufgaben übernehmen. Hierzu sollen 2023 die nötigen Qualifikationen genauer festgelegt werden.

2023 werden darüber hinaus erste digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – analog zu DiGA – erwartet.

Einen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben Patienten ab 2023 auch bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase. Zweitmeiner können ab 1. Januar die nötige Genehmigung bei ihrer KV beantragen.

Bis August 2023 hat der G-BA Zeit, Kriterien für den Austausch von Biologika in Apotheken festzulegen und die Arzneimittelrichtlinie entsprechend zu ändern. Ursprünglich war ein Austausch von Biosimilars in der Apotheke analog zu Generika bereits ab August 2022 geplant, was jedoch zu Protest geführt hatte. Bis jetzt entscheiden verordnende Ärztinnen und Ärzten, ob ein Austausch möglich ist.

Wichtig für Ihre Patienten: Notfallvertretung neu geregelt

Mit dem Jahreswechsel ändert sich etwas Wichtiges im Betreuungsrecht: Eheleute dürfen sich in einer Notfallsituation (Unfall oder Erkrankung) gegenseitig vertreten und über Regelungen im Bereich der Gesundheitssorge für den Partner entscheiden.

Das gilt zumindest dann, wenn ansonsten vorab keine Regelungen – wie etwa eine Vorsorgevollmacht – getroffen wurden. Geregelt ist das im Paragrafen 1358 BGB. Allerdings sieht der Gesetzgeber noch Einschränkungen vor. So gilt die Vertretungsregel maximal für ein halbes Jahr.

Außerdem dürfen die Ehepartner nicht getrennt voneinander leben. Sollte die betreuende Ärztin oder der Arzt wissen, dass der kranke Ehepartner nicht von seiner Gattin oder dem Gatten vertreten werden will, tritt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht in Kraft.

Krankenversicherung: Jetzt GKV-Zusatzbeitrag prüfen

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen steigt 2023 auf 59.850 Euro pro Jahr, die Versicherungspflichtgrenze auf 66.600 Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhöht sich auf 1,6 Prozent, die Kassen legen diesen aber selbst fest.

Vorsicht: Von 1. Januar bis 30. Juni 2023 müssen die Kassen nicht mehr persönlich über eine Beitragserhöhung informieren, dies hat die Regierung ausgesetzt. Ein Hinweis etwa auf der Kassenwebseite reicht demnach aus und Versicherte sollten daher selbst prüfen, ob ihr Beitrag steigt.

Link-Tipp: Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Übersicht der Zusatzbeiträge einzelner Kassen ( www.hausarzt.link/ZBuyw ), auf anderen Portalen wie www.zusatzbeitrag.net kann man sich über eine Erhöhung informieren lassen.

Für privat Pflegeversicherte endet am 31. Dezember 2022 der Corona-Zuschlag (4,30 Euro oder 7,30 Euro bei Beihilfeanspruch), der die Ausgaben während der Pandemie in der Pflege abpuffern sollte.

Steuerliche Änderungen: Freibetrag steigt

Der Gesamtbetrag für das Arbeiten im Homeoffice, der steuerlich geltend gemacht werden kann, steigt von 600 auf maximal 1.000 Euro. Der Steuerfreibetrag erhöht sich von 801 auf 1.000 Euro für Alleinstehende sowie von 1.602 auf 2.000 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag steigt auf 10.908 Euro für Singles (doppelter Betrag für Paare), der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro. Der Spitzensteuersatz greift ab 62.810 Euro.

Damit Renten künftig nicht doppelt besteuert werden, sollen von 2023 an Aufwendungen zur Altersvorsorge vollständig steuerlich absetzbar sein. Die steuerlichen Förderbeträge für betriebliche Altersvorsorge erhöhen sich auf 584 Euro, pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen bleiben dabei aber außen vor. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar abgeschafft werden.

Bei Midi-Jobs müssen Arbeitnehmer künftig erst ab 2.000 Euro pro Monat volle Sozialbeiträge entrichten (bisher ab 1.600 Euro).

Wichtig: Praxischefs benötigen für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 von allen Arbeitnehmern die elfstellige Steuer-ID; die eTIN fällt weg.

Sonst noch wichtig zu wissen

Ab März 2023 soll die Gaspreisbremse – rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 – in Kraft treten: Für 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs sollen dann nur 12 Cent pro Kilowattstunde bezahlt werden (Fernwärme: 9,5 Cent). Alles, was über die 80 Prozent hinausgeht, muss zum aktuellen Verbrauchspreis bezahlt werden. Beim Strom soll der Preis auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Ab Januar wird das Kindergeld einheitlich auf250 Euro pro Kind erhöht.

Mit dem PKW auf Hausbesuch? Am 31. Januar endet die Übergangsfrist für die neue, seit 1. Februar 2022 geltende DIN-Norm für den Verbandskasten im Auto. Demnach müssen zwei Masken in den Kasten, FFP2-Masken sind dabei nicht verpflichtend. Ab 1. Februar muss zudem nur noch ein Dreieckstuch (statt zwei) mitgeführt werden. Das Verbandstuch wurde komplett gestrichen.

Übrigens: Die Jahrgänge 1959 bis 1964 müssen sich von ihrem rosa bzw. grauen Führerschein trennen und spätestens zum 19. Januar in das neue Scheckkartenmodell umtauschen.

Vorstände von Körperschaften wie der KBV sollen ab 2023 mit der nächsten Amtsperiode mindestens mit einer Frau und einem Mann besetzt werden.

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