Gemeinsamer BundesausschussG-BA benennt jetzt Kombitherapien

Seit 1. Juni gibt der G-BA bei der frühen Nutzenbewertung auch an, mit welchen anderen Arzneimitteln der bewertete Wirkstoff in diesem Anwendungsgebiet kombiniert werden darf - und betont, das sei kein Eingriff in die ärztliche Entscheidung.

Kombinationstherapien: Wann gilt der Kombinationsabschlag?

Durchlaufen neue Arzneimittel die frühe Nutzenbewertung, gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 1. Juni auch an, mit welchen anderen Arzneimitteln der bewertete Wirkstoff in diesem Anwendungsgebiet kombiniert werden darf.

Wichtig: Dies schränke weder die ärztliche Entscheidung ein, noch sei dies als Aussage über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Kombitherapie zu deuten, stellt der G-BA für Ärztinnen und Ärzte klar. Ebenso sei dies nicht als allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse zu sehen.

Vielmehr legt der G-BA damit fest, für welche Kombinationstherapien Arzneihersteller den Krankenkassen den sogenannten Kombinationsabschlag gewähren müssen.

Dieser wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geschaffen: Demnach müssen Hersteller 20 Prozent Abschlag auf den Abgabepreis in Kauf nehmen, sofern der G-BA eine Kombitherapie nicht mit mindestens beträchtlichem Zusatznutzen bewertet.

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