VersorgungG-BA: Enger Blick bei Arzneimitteln zu Kombi-Therapien

Arzneimittel, die lediglich in Kombination mit anderen Mitteln eingesetzt werden, sollen für Krankenkassen möglichst billiger werden. Bei welchen Kombinations-Verordnungen das der Fall sein wird, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, der betont: Mit zweckmäßig und wirtschaftlich hat das nichts zu tun.

Bei Arzneimitteln, die nur in Kombination verordnet werden und als Begleittherapie dienen, soll gespart werden.

Berlin. Bei neuen Arzneimitteln, die bisherige Therapiestandards nicht ersetzen, sondern die Behandlung ergänzen, will der Gesetzgeber sparen. Deshalb hat er den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 beauftragt, Wirkstoffe, die als Kombinationen eingesetzt werden, zu bestimmen.

Wird dann eine Kombinationstherapie verordnet, kann die jeweilige Krankenkasse von Pharmaunternehmen einen Kombinationsabschlag von 20 Prozent einfordern – sofern der Begleit-Wirkstoff vom G-BA gelistet wird. Laut Gesetzentwurf soll die GKV so rund 185 bis 250 Millionen Euro sparen, schätzt der Gesetzgeber.

Kombinationsliste steht

Diese Kombinationsmöglichkeiten hat der G-BA nun erstmals in Anlage XIIa der Arznei-Richtlinie festgelegt. Geprüft wurden rückwirkend Arzneimittel, die seit November 2022 eine frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben. In Zukunft wird der G-BA bei allen Beschlüssen zur Nutzenbewertung die Kombinationen mit benennen.

Für den hausärztlichen Bereich am interessantesten sind in der Liste nun etwa neue Arzneimittel zur Behandlung von Typ-2-Diabetes (etwa diverse SGLT2-Hemmer oder GLP-1-Agonisten), schwerem Asthma (einige Interleukin-Antikörper), zur Lipidtherapie (unter anderem Bempedoinsäure und einige PCSK9-Hemmer), einige Virusstatika gegen Hepatitis C sowie antiretrovirale Arzneien bei HIV.

Einsatz als Kombinationstherapie vorgesehen?

Der G-BA hat in seiner Sitzung am Donnerstag (5.10.) beschlossen, nicht wie zuerst geplant breit aufgestellt, sondern eher eng vorzugehen. Das heißt, er listet nicht alle theoretisch möglichen Kombinationen.

Vielmehr müssen in der Fachinformation des bewerteten Arzneimittels zumindest Angaben zu einem Einsatz als Kombinationstherapie mit einem anderen Wirkstoff vorhanden sein. Dies kann in Form einer “bestimmten Kombination” (konkreter Wirkstoff in Fachinformation benannt) oder “unbestimmter Kombination” sein (zum Beispiel Fachinfo nennt eine Wirkstoffklasse oder -gruppe).

Dabei betont der G-BA im Hinblick auf Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich: Die Benennung von Kombinationen diene allein der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach Paragraf 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern.

Keine Aussage über Wirtschaftlichkeit

Wichtig für die Praxis: Der ärztliche Behandlungsspielraum werde nicht eingeschränkt. Die Benennung habe nichts mit Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit zu tun. Auch sei keine Aussage damit verbunden, ob eine Therapie mit der benannten Kombination dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, unterstreicht der G-BA weiter.

Dieses Signal ist dem Gremium deshalb wichtig, weil in den Beratungen unter anderem die Patientenvertretung Bedenken geäußert hat, dass die Kombinationsliste Verwirrung unter Ärztinnen und Ärzten stiften könne. Ohnehin sei die Umsetzung des Kombinationsabschlags für die Krankenkassen sehr komplex, weil sie nun zum Beispiel im Einzelfall eruieren müssten, ob es sich um eine tatsächliche Kombinationstherapie (zwei Wirkstoffe gleichzeitig – Preisabschlag) handle oder einen Therapiewechsel (der eine Wirkstoff löst den anderen ab – kein Preisabschlag), erklärte Hecken bei der G-BA-Sitzung.

Der Beschluss zu dieser Vorgehensweise bei der Benennung der Wirkstoffe als Kombinationen sowie der Beschluss zur Anpassung der Richtlinie sind auf der G-BA Webseite veröffentlicht. Sie treten am 5.10. in Kraft. (red, jvb)

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