CoronaDiese Personen erhalten noch Bürgertests

Ab 16. Januar ändert sich wieder einmal die Corona-Testverordnung. Ein Kurzüberblick, für wen der Bund dann noch die Bürgertests bezahlt.

Bewohner von Pflegeheimen oder deren Besucher können weiterhin einen Bürgertest erhalten.

Berlin. Da eine Testung zur Beendigung der Absonderung (Quarantäne) weiterhin möglich, nach Ablauf der Absonderungsdauer aber nicht rechtlich erforderlich ist, besteht aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) keine Notwendigkeit mehr, diese Testung aus Bundesmitteln zu finanzieren. Das soll mit der geänderten Fassung der Testverordnung (TestV) ab 16. Januar gelten.

Lediglich für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, bleibt der Anspruch auf eine kostenlose Testung (nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung) erhalten.

Die kostenlosen Bürgertestungen nach Paragraf 4a der TestV werden deshalb ab dem 16. Januar 2023 von vier auf drei Fallgruppen reduziert:

  1. Personen nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (asymptomatische Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind (also vor allem Pflege- und Altenheimbewohner) oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen, sowie Personen, die in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 5 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung nach Absatz 2 Nummer 5 behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach Paragraf 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach Paragraf 29 SGB IX beschäftigt sind.
  3. Pflegepersonen im Sinne des Paragraf 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
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