AbrechnungGrippe- und Coronaimpfung: Bei Besuchen und Unzeiten genau rechnen

Aktuell finden viele Grippe- und Coronaimpfungen parallel statt. Bei der Abrechnung müssen Praxen zwei verschiedene Regelwerke im Blick behalten. Gerade bei Besuchen und „zur Unzeit“ zahlt es sich aus, genau hinzusehen, welche Leistungen besser bewertet sind.

Welche Ziffer lohnt sich mehr - EBM oder Impfverordnung? Darauf sollten Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung achten.

Derzeit starten die Grippeimpfungen in den hausärztlichen Praxen, die Corona-Impfungen haben sich im Arbeitsalltag etabliert. Beide Impfungen können auch beim selben Termin stattfinden, das erleichtert dem Praxisteam die Organisation. Für viele stellt sich daher die Frage, wie sie die Leistungen gemeinsam abrechnen können und worauf zu achten ist.

1. Abrechnung Grippeimpfung

Die Impfung gegen Influenza wird in allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gemäß den Vorgaben der regionalen Impfvereinbarungen vergütet. Die Impfleistungen sind nicht Bestandteil des EBM.

Die entsprechenden Abrechnungspositionen (Symbolziffern) sind bundesweit dieselben. Die Honorare unterscheiden sich allerdings von KV zu KV. Sie liegen zwischen 7,55 Euro (in Niedersachsen) und 9,80 Euro (Hessen).

2. Abrechnung Covid-19-Impfung

Auch die Abrechnung und Vergütung der Covid-19-Schutzimpfung ist nicht Bestandteil des EBM und wird durch die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt.

Die Abrechnung erfolgt auch hier über die zuständige KV – auch für Nicht-GKV-Versicherte. Das Honorar beträgt unabhängig vom Impfstoff einheitlich 28 Euro und liegt damit deutlich höher als das der Grippeimpfung.

3. Impfung und Hausbesuch

Gerade für ältere und oft immobile Patientinnen und Patienten erfolgen die Impfungen mitunter beim Hausbesuch.

Beim Hausbesuch allein zur Grippeimpfung ist die Abrechnung der Versichertenpauschale 03000 EBM nicht möglich. Nur bei gleichzeitiger Erbringung auch kurativer Leistungen – das sind z.B. auch einfache Beratungen – kann die 03000 abgerechnet werden.

  • Besuch             01410 oder 01413
  • + Wegegeld     KV-spezifisch
  • + Impfziffer    89111 (bzw. 89112)

Zusätzlich evtl. medizinisch notwendige kurative Leistungen

Bei einem Hausbesuch, der nur für die Corona-Impfung stattfindet, ist die Abrechnung ähnlich einfach. Diese erfolgt lediglich mit Positionen aus der ImpfV des Bundes. Allerdings ist hier die gesonderte Abrechnung eines Wegegeldes nicht möglich. Am Wochenende wird ein zusätzlicher Zuschlag vergütet (88325).

  • Besuch                    88323 oder 88324, ohne zusätzliches Wegegeld
  • + evtl. zusätzlich  88325 (Zuschlag für Wochenende, ges. Feiertage, 24.12. und 31.12.)
  • + Impfziffer           abhängig von Impfstoff, Personenkreis und Zahl der bisherigen Impfungen (8833xx / s. Tab. 1),
  • + evtl. Zertifikat   88350 oder 88351

Zusätzlich evtl. medizinisch notwendige kurative Leistungen mit Abrechnung nach EBM.

Bei Applikation beider Impfungen als alleiniger Leistung kann jedoch nur einmal ein Besuch abgerechnet werden (im Beispiel wird eine Impfung am Wochenende, 3. Impfung, Biontech angepasst, Pflegeheimbewohner angenommen). Hier bietet sich vorwiegend die Besuchsleistung der ImpfV an, da sie ein höheres Honorar bietet (ImpfV 28 Euro; EBM 23,88 Euro) und am Wochenende grundsätzlich mit einem Zuschlag von 8 Euro (88325).

  • Besuch                              88323                    Impfverordnung des Bundes
  • + Wochenendzuschlag  88325                    Impfverordnung des Bundes
  • + Corona-Impfung         88337K                 Impfverordnung des Bundes
  • + evtl. Zertifikat              88350 oder 88351 Impfverordnung des Bundes
  • + Grippeimpfung            89111                    Impfvereinbarung KV/Krankenkassen

Zusätzlich medizinisch notwendige kurative Leistungen werden nach EBM abgerechnet.

4. Impfung zur Unzeit

Welche Zuschläge werden bezahlt, wenn Ärztinnen und Ärzte zur „Unzeit“ impfen, etwa in einer speziellen Sprechstunde am Samstagvormittag?

Alleinige Grippeimpfung:

Im Rahmen einer geplanten Samstagssprechstunde zwischen 7:00 bis 19:00 Uhr ist neben der Impfung (89111 bzw. 89112) zusätzlich der Zuschlag 01102 EBM abrechenbar. Im Gegensatz zu den Unzeitzuschlägen 01100 und 01101 EBM ist die 01102 nicht nur bei kurativen Behandlungen, sondern auch neben präventiven Maßnahmen ansetzbar.

  • Impfung                   89111 oder 89112
  • + Unzeitzuschlag    01102 EBM

Zusätzlich evtl. medizinisch notwendige kurative Leistungen mit Abrechnung nach EBM.

Alleinige Coronaimpfung:

Bei alleiniger Coronaimpfung am Wochenende (Sa 0.00 Uhr bis So 24.00 Uhr) können neben der Impfung (8833xx) zusätzlich die Wochenendpauschale (88325) und die Ausstellung eines Impfzertifikates (88350 bzw. 88351) abgerechnet werden.

  • Impfung                           8833xx
  • + Wochenendzuschlag  88325
  • + evtl. Zertifikat              88350 oder 88351

Zusätzlich evtl. medizinisch notwendige kurative Leistungen mit Abrechnung nach EBM.

Kombinierte Grippe- und Coronaimpfung:

Bei geplanter kombinierter Impfung gegen Grippe und Corona am Wochenende kann neben den Impfungen (89111/89112 und 8833xx) einmalig ein Wochenendzuschlag abgerechnet werden.

Am Samstag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr kann die höherwertige 01102 EBM (11,38 Euro) abgerechnet werden; zu den sonstigen Wochenendzeiten bleibt nur die 88325 aus der ImpfV (8 Euro/Sa 0 Uhr bis So 24 Uhr), da die 01101 und 01102 EBM einerseits nicht neben präventiven Leistungen, andererseits auch nur bei unvorhergesehenen Kontakten abrechenbar sind.

Zusätzlich medizinisch notwendige kurative Leistungen stellen Sie nach EBM in Rechnung.

Quellen:

https://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2022

https://www.kbv.de/media/sp/COVID-19-Impfung_Abrechnung_Uebersicht.pdf

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