Neue Regelung seit 1. AugustArbeitsverträge jetzt unter die Lupe nehmen

Stellen Praxen Personal ein, müssen sie in den Arbeitsverträgen ab sofort mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. Andernfalls drohen Geldbußen. Für bestehende Verträge gibt es zunächst keine neuen Aufgaben – mit einer Ausnahme.

Bei Einstellungen von MFA müssen Arbeitsverträge jetzt detaillierter ausgestaltet werden.

Hausärztinnen und Hausärzte müssen bei Einstellungen, etwa von Medizinischen Fachangestellten (MFA), seit dem 1. August Arbeitsverträge detaillierter ausgestalten als bislang. Das besagt das sogenannte Nachweisgesetz, das der Bundestag jüngst verschärft hat.

Das Nachweisgesetz sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich bekommen. Dazu zählen etwa die Art der Tätigkeit, der Ort, das Gehalt und der Urlaub. Nun erfolgte eine Erweiterung. Diese Nachschärfung ist nötig, weil der deutsche Gesetzgeber die EU-Arbeitszeitbedingungenrichtlinie umsetzen muss.

Neue Verträge anpassen

Praxen sollten ebenso wie Kliniken daher prüfen, ob ihre Arbeitsverträge die vom Gesetz geforderten Angaben (s. Tab.) bereits enthalten oder ob es – etwa beim Einsatz von Musterverträgen – Nachbesserungen bedarf.

Wichtig: Ab sofort sollten nur noch Verträge abgeschlossen werden, die den neuen Anforderungen entsprechen.

Ärzten und Kliniken sowie Firmen, die sich nicht an das neue Gesetz halten, drohen Geldbußen bis zu 2.000 Euro.

Alte Verträge ergänzen?

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Hausärztinnen und Hausärzte zunächst nichts veranlassen. Allerdings müssen sie auf Verlangen der Arbeitnehmer, die sie vor August 2022 eingestellt haben, eine Niederschrift mit den neuen Pflichtangaben aushändigen – und das mit teils sehr kurzen Fristen. Innerhalb von nur sieben Tagen muss eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben übergeben sein; innerhalb eines Monats eine Niederschrift mit den übrigen Angaben.

“Praxen sollten sich mit Blick auf die kurzen Fristen auf ein Aushändigen der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen von Alt-Arbeitnehmern vorbereiten”, rät Anne-Franziska Weber, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München.

Achtung: Eine Übersendung als E-Mail oder auch PDF mit digitaler Signatur reicht nicht! Die schriftliche Auflistung muss vor der Übergabe an den Mitarbeiter eigenhändig unterzeichnet werden. Die IHK Regensburg empfiehlt, einfach ein unterschriebenes Informationsblatt bereitzustellen – “die Arbeitsverträge müssen nicht angepasst werden”, heißt es.

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