RechtUrteil: Unfall beim Homeschooling gilt als Arbeitsunfall

Während sie zum Lernen ein Buch aus dem Regal holen wollte, stürzte eine Schülerin und verletzte sich. Das bayerische Sozialgericht bejahte einen Arbeitsunfall. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung schon länger geändert.

Wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler während des Homeschoolings verletzt, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

München. Eine 13-Jährige stürzt beim Homeschooling und verletzt sich im Gesicht – das ist nach einem Urteil des Sozialgerichts in München (Az.: S 9 U 158/22, Urteil vom 22.5.23) als Arbeitsunfall zu werten. Das teilte eine Sprecherin am Montag (12.6.) mit.

Die Schülerin hatte demnach während der Corona-Pandemie am Online-Unterricht teilgenommen und war hingefallen, als sie ein Englisch-Wörterbuch holen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeit im Homeoffice und Betrieb gleich versichert

Nach Ansicht der gesetzlichen Unfallversicherung handelte es sich dem Gericht zufolge dabei aber nicht um einen Arbeitsunfall, da die Schülerin ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule Stillarbeit gemacht habe. Kameras und Mikrofone seien ausgeschaltet gewesen.

Das sah das Sozialgericht nach Angaben der Sprecherin in seinem Urteil vom 22. Mai anders: Das Buch zu holen, habe im Zusammenhang mit dem Unterricht gestanden. Die Lehrkraft habe trotz ausgeschalteter Kameras und Mikrofone in Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern treten können.

Außerdem habe der Gesetzgeber die Vorschriften zur Unfallversicherung geändert, so dass die Arbeit im Homeoffice nun in gleicher Weise versichert sei wie die Arbeit im Betrieb.

Länge des Arbeitswegs nicht entscheidend

Bereits im April 23 hatte das Landessozialgericht München mit Verweis auf Urteile des Bundessozialgerichts klar gestellt, dass auch dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der Arbeitsweg nicht von dem eigentlichen Zuhause angetreten wird sondern beispielsweise von der Wohnung von Freunden oder Verwandten.

Auch die Länge des Arbeitsweges spiele dabei keine Rolle. So sei es beispielsweise unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt werde. Entscheidend für den Schutz sei, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt werde.

Unter anderem für Hausärztinnen und Hausärzte hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Infobroschüre zu Arbeitsunfällen erstellt. Sie enthält Informationen zum Prozedere und zur Abrechnung bei Arbeitsunfällen. Die Broschüre kann abgerufen werden unter: https://hausarzt.link/dpCBN

Quelle: at, mit Material von dpa

 

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