TelematikinfrastrukturTI-Pauschale wird bei älteren ePA-Versionen nicht gekürzt!

Praxen, die keine aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten, müssen zunächst keine Honorarkürzungen fürchten. Das Bundesgesundheitsministerium hat in diesem Punkt eingelenkt.

Ärztinnen und Ärzte müssen nun doch keine neueste Version der ePA vorhalten.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) mitgeteilt, dass Vertragsärzte (vorerst) keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) in ihrem Pra-xisverwaltungssystem (PVS) vorhalten.

Das BMG hatte im Paragrqafen 5 Abs. 1 Nr. 2 seiner Festlegung zur TI-Pauschale Vertragsärzte verpflichtet, die ePA in der aktuellen Version zu nutzen und dies gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachzuweisen (Paragraf 4 Abs. 2 BMG-Festlegung).

Im Verweigerungsfall sind die KVen verpflichtet, eine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale vorzunehmen.

KVen dürfen nicht kürzen

Das BMG hat es sich nun anders überlegt und erklärt mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, dass bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärzten umgesetzt und entsprechend nachgewiesen werden müssen.

Bei ausbleibendem Nachweis zur Unterstützung der aktuellen ePA-Version darf deshalb keine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale durch die zuständigen KVen vorgenommen werden.

Neue Version ab dem 15. Januar 2025

Dies darf erst dann geschehen, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt, die nach dem am 14. Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz und den Planungen der gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen soll.

Dabei handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA mit der grundlegenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Krankenkasse angelegt und von den Vertragsärzten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit bestimmten Inhalten befüllt werden soll, sofern die Versicherten dem nicht aktiv widersprechen („Opt-out Verfahren“). GWZ

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