SteuertippsErbschaft steuern statt Erbschaftssteuer

Wer rechtzeitig plant, kann die Erbschaftssteuer oft komplett vermeiden. Denn steuerrechtlich gibt es viel Gestaltungsfreiraum – aber auch Tücken.

Junge Familie: Ein wichtiger Baustein, um Erbschaftssteuer zu vermeiden, ist die mehrfache Nutzung der Freibeträge.

Das Erbschaftssteueraufkommen beträgt pro Jahr zwar nur rund acht Milliarden Euro, das sind nur ein Prozent des gesamten Steueraufkommens in Deutschland. Dennoch kann diese Steuer für den einzelnen Betroffenen ausgesprochen ärgerlich sein, hat doch der Erblasser zur Erlangung seines Vermögens schon bis zu 42 Prozent Einkommenssteuer, 19 Prozent Umsatzsteuer und für die Immobilien auch schon 3,5 – 6 Prozent Grunderwerbssteuer bezahlt. Nun sollen die Erben auch noch 7 bis 50 Prozent Erbschaftssteuer bezahlen.

Die gute Nachricht: Bei rechtzeitiger professioneller Gestaltung kann die Erbschaftssteuer häufig komplett vermieden oder zumindest sehr stark reduziert werden. Dabei kommt es auf die Höhe des Vermögens, auf die Zahl der Erben und deren Verwandtschaftsgrad an.

Nach 30 Jahren selbstständiger ärztlicher Tätigkeit ist oft ein ordentliches Vermögen vorhanden. Wenn es keine erbrechtlichen Regelungen gibt (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist häufig so nicht gewünscht.

Steuerlich noch schlechter ist meist ein “Berliner Testament” – bei dem zunächst der noch lebende Partner erbt und erst nach dessen Tod die Kinder. Das ist zwar sinnvoll, solange die Kinder und das Vermögen klein sind, später aber nicht mehr.

Gestaltungen nach Eintritt des ersten Erbfalles

Ist erst ein Elternteil verstorben, gibt es zwar immer noch Gestaltungsmöglichkeiten, um das Schlimmste zu verhindern. Diese sind aber beschränkt und häufig, auch wegen der Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes, nicht gewünscht.

Gestaltungen (lange) vor Eintritt des ersten Erbfalles

Hier ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen viele Tricks und Kniffs, aber auch üble Fallen zu beachten sind.

Bei dem Wunsch, Erbschaftssteuer zu sparen, ist immer die Versorgungssicherheit der Eltern das erste Gebot. Erst danach kommt das Interesse der Kinder, nämlich die Vermeidung von Erbschaftssteuer. Häufig lässt sich aber beides geschickt miteinander verbinden und zudem wird durch die Transparenz der Entscheidungen der Eltern der Familienfrieden gewahrt.

Streitanfällige Erbengemeinschaften mit unklaren Zuordnungen werden von vornherein vermieden. Bei den Erbschaftssteuergestaltungen müssen immer auch die zivilrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden, ebenso wie eventuelle Auswirkungen bei Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer.

Meist lassen sich Erbschaftssteuerersparnisse in Höhe von mehreren 100.000 Euro im Vergleich zum ungeregelten Nachlass erzielen. Abbildung 1 zeigt die Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis.

Alle anderen Personen erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sollte der Erblasser vor seinen Eltern ableben und diese erben, beträgt der Freibetrag 100.000 Euro. Übersteigende Beträge von bis zu sechs Millionen Euro werden bei Kindern mit 7 bis 19 Prozent, bei anderen Personen mit 15 bis 30 Prozent besteuert. Bei höheren Beträgen steigen die Steuersätze noch weiter.

Möglichkeiten, Erbschaftssteuer zu vermeiden

Mehrfache Nutzung der Freibeträge

Ein wichtiger Baustein, um Erbschaftssteuer zu vermeiden, ist die mehrfache Nutzung der Freibeträge. Das gilt für die Freibeträge im Verhältnis zu beiden Elternteilen. Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand, dies ist die Zugewinngemeinschaft. Häufig wird diese mit der Gütergemeinschaft verwechselt. Letztlich ist aber die Zugewinngemeinschaft wirtschaftlich betrachtet eine Gütertrennung.

Das heißt, jeder besitzt sein eigenes Vermögen, allerdings mit der Maßgabe, dass bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, ein Zugewinnausgleich stattfinden muss. Ein solcher Zugewinnausgleich kommt klassischerweise in Betracht, wenn ein Ehegatte selbstständig tätig ist und der andere Ehegatte sich um die Kinder kümmert oder in Teilzeit berufstätig ist.

Der letztgenannte Ehegatte hat durch den Zugewinnausgleich die Sicherheit, dass er bei Beendigung der Ehe seinen hälftigen Anteil am Zugewinn beider Ehegatten während des Bestehens der Ehe erhält. Beim Zugewinnausgleich wird geprüft, wie hoch das Vermögen beider Ehegatten zu Beginn der Ehe war und wie hoch es zum Zeitpunkt des Ausgleiches ist. Die Differenz muss ausgeglichen werden.

Beim gesetzlichen Güterstand ist es häufig so, dass nur der eine, nämlich der selbstständig tätige Ehegatte, über (großes) Vermögen verfügt, während der andere Partner nur wenig Vermögen besitzt. Somit kann zunächst nur Vermögen im größeren Umfang vom selbstständig tätigen Ehegatten auf die Kinder übertragen werden. Die Freibeträge des nicht selbstständig tätigen Ehegatten können, mangels Vermögen, nicht genutzt werden.

Güterstands- und Eigenheimschaukel

Um dem abzuhelfen, also den nichtselbstständig tätigen Partner schenkungssteuerfrei mit Vermögen zu versorgen, gibt es zwei hervorragende Möglichkeiten. Einmal ist dies die sogenannte “Güterstandsschaukel” und zum anderen die “Eigenheimschaukel”.

Bei der Güterstandsschaukel wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung beendet. Dementsprechend hat der Ehegatte mit geringem Vermögen einen Zugewinnausgleichsanspruch. Die Erfüllung dieses Anspruches stellt keine Schenkung dar.

Bei beiden Maßnahmen sollte oder kann nach der Durchführung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Ein Beispiel zeigt (s. Abb. 2 und 3) wie durch die Güterschaukel rund 105.000 Euro an Schenkungssteuer gespart wird.

Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Eine weitere bedeutende Möglichkeit, Erbschaftssteuern zu sparen, besteht darin, lebzeitig Immobilien unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauches zugunsten des Schenkers oder dessen Ehegatten vorzunehmen.

Die kapitalisierte Nießbrauchslast mindert nämlich den schenkungssteuerlichen Wert der übertragenen Immobilie. Je jünger der Schenker oder dessen Ehegatte zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ist, desto höher ist diese Steuerersparnis.

Erben, die keine Kinder des Erblassers sind

Insbesondere bei einer geplanten Vererbung an Personen, die keine Kinder des Erblassers oder dessen Ehegatten sind, können rechtzeitige Maßnahmen zu sehr erheblichen Steuerersparnissen führen. Denn der Steuersatz für diese Personen beginnt mit 15 Prozent (Nichten und Neffen) oder gar mit 30 Prozent bei Personen, die nur entfernt oder gar nicht verwandt sind.

Ärztliche Praxis meist besser nicht schenken

Nicht unerwähnt bleiben soll hier auch die Möglichkeit, eine Praxis (Betriebsvermögen) schenkungs- oder erbschaftssteuerfrei auf andere Personen, wie Kinder, unentgeltlich zu übertragen. Zu beachten ist hierbei aber, dass dann die Möglichkeit ausscheidet, beträchtliche Einkommenssteuerersparnisse durch den Verkauf der Praxis an solche Personen zu erzielen.

In der Regel kann bei rechtzeitiger professioneller Beratung das Vermögen der Eltern ohne Erbschaftssteuer an die Kinder vererbt werden. Daher führt die Möglichkeit der erbschaftssteuerfreien Schenkung der Praxis an die Kinder nur ein Schattendasein.

Fazit

  • Wenn Sie sich von einem spezialisierten Steuerberater im Zusammenspiel mit einem erfahrenen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht frühzeitig beraten lassen, können Sie Ihren Nachlass meist vollständig vor dem Zugriff des Fiskus schützen.
  • Ansonsten müssten Sie häufig noch einige Jahre länger praktizieren, um netto so viel zu erwirtschaften, wie Sie durch kluge Erbschaftssteuergestaltungen sparen können.
  • Zudem können Sie damit den Familienfrieden sichern.
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