Kassel. Altenpflegeheime müssen auch für Mitarbeiter auf Honorarbasis Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Einrichtungen können damit Personalengpässe nicht mit selbstständigen Pflegekräften überbrücken. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom Freitag (7.6.) hervor (AZ B 12 R 6/18 R). Denn bei Honorarpflegekräften handele es sich im Regelfall um abhängige Beschäftigte. Zwar arbeiteten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich. “Daraus kann aber nicht und ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden”, sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel.
In der Vergangenheit hatten Pflegeheime gern zeitlich befristet auf Freiberufler zurückgegriffen – obwohl sie das Dreifache einer angestellten Pflegekraft verdienen. Nur so sei angesichts des Fachkräftemangels eine Versorgung der Bewohner zu gewährleisten gewesen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte bei Überprüfungen aber abhängige Beschäftigung festgestellt. Die Arbeitgeber sollten Abgaben wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nachzahlen. Daraufhin hatte es viele Rechtsstreits gegeben, Honorarpflegekräfte wurden laut dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe selten.
Die Kasseler Richter gaben der Rentenversicherung Recht: Die hohen gesetzlichen Anforderung an Pflege führten im Regelfall zu einer Eingliederung der Mitarbeiter in die Organisation und Weisungsstruktur der Heime. Verhandelt wurden insgesamt vier Fälle aus Baden-Württemberg und Hessen, bei denen sich ein Freiberufler und eine Seniorenresidenz gegen Entscheidungen der Rentenversicherung gewehrt hatten. Bereits am Dienstag (4.6.) hatte sich das Bundesgericht mit elf ähnlichen Fällen beschäftigt: Damals urteilte es, dass auch Honorarärzte in Kliniken in der Regel nicht selbstständig seien.
Quelle: dpa