Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof hat die Position von Hilfsorganisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) beim Transport von Notfallpatienten gestärkt. Bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten im Rettungswagen handele es sich um Gefahrenabwehr, entschied das oberste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg. Die Aufträge dafür könnten deshalb nach EU-Recht auch ohne öffentliche Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden. Das Urteil ist ein Rückschlag für private Anbieter, die versuchen, ihre Position auf dem in Deutschland bislang von Hilfsorganisationen dominierten Markt auszubauen.
Konkret ging es in dem Urteil um die Vergabe des Rettungsdienstes in Solingen. Die Stadt hatte vier Hilfsdienste aufgefordert, Angebote abzugeben. Das Rote Kreuz und der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) erhielten schließlich die Aufträge. Dagegen klagte ein privater Anbieter, der sich nicht hatte bewerben können.
Begrenzte Sonderstellung
Der EuGH hielt die Auftragsvergabe an gemeinnützige Organisationen bei Notfalltransporten jedoch für rechtlich unbedenklich. Allerdings dürfe die Ausnahmeregelung nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden.
Das Deutsche Rote Kreuz begrüßte die Entscheidung. „Der qualifizierte Krankentransport und die Notfallrettung in einem Rettungswagen sind sowohl für den Zivil- und Katastrophenschutz als auch für die Gefahrenabwehr in Deutschland von elementarer Bedeutung“, betonte DRK-Präsidentin Gerda Hasselfeldt. Dies dürfe nicht dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen werden.
Die Rettungsdienste sind ein Milliardenmarkt. Die Ausgaben der Krankenkassen steigen seit Jahren kräftig. 2017 mussten sie dafür rund 2,3 Milliarden Euro ausgeben, etwa drei Mal so viel wie 2002.
Quelle: dpa