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Paragraf 219aBerufung von Allgemeinmedizinerin abgewiesen

Hammer drauf aber noch kein Ende: Ein Rechtsstreit wegen § 219a StGB wird wohl weitergehen

Das umstrittene Urteil im Streit über den Abtreibungsparagrafen 219a Strafgesetzbuch ist bestätigt worden. Das Landgericht Gießen wies die Berufung der Gießener Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel Mitte Oktober ab.

Sie hatte Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, das sie vor knapp einem Jahr zu 6.000 Euro Strafe verurteilt hatte. In dem Urteil hatte es geheißen, Hänel werbe auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche, was gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs verstoße. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Hänels Anwalt hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Der Anwalt hatte für den Fall einer Verurteilung bereits angekündigt, die nächste Instanz anrufen zu wollen.

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