VerordnungRaus aus dem Nadelöhr “außerklinische Intensivpflege”

Die neuen Regeln für die außerklinische Intensivpflege sollen die Behandlungsqualität steigern. Sie führen in der Praxis aber auch zu einem Engpass an Ärztinnen und Ärzten. Was bedeutet das für Praxisteams und Betroffene? Und wie kann entgegengewirkt werden?

Die außerklinische Intensivpflege ist nicht mehr Teil der häuslichen Krankenpflege.

Für beatmete und trachealkanülierte Menschen spielen Hausärztinnen und Hausärzte oft eine Schlüsselrolle: Sie können die lebenswichtige außerklinische Intensivpflege (AKI) mit Formular 62B verordnen. Bisher ging dies als Teil der häuslichen Krankenpflege (Paragraf 37 SGB V).

Die neue AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sieht aber seit einem Jahr vor, dass Hausärztinnen und Hausärzte dafür jetzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) brauchen (siehe Kasten unten). Dies ist zwar erstmal mehr Bürokratie, einige Rückmeldungen von Praxen an “Der Hausarzt” zeigen aber, dass die Kompetenz oft unkompliziert anerkannt wird.

Potenzialerhebung wird Pflicht

Angestoßen hat die Neuerungen das Intensivpflege- und Rehastärkungsgesetz, um die Versorgungsqualität zu verbessern und Betroffene zu identifizieren, die von Beatmung oder Kanülierung umgestellt werden. So erklärt sich die zweite Änderung, die in der Praxis aktuell noch einen Engpass an Ärztinnen und Ärzten verursacht.

Denn vor jeder AKI-Verordnung muss künftig eine Potenzialerhebung stattfinden, um den Einsatz von Beatmung und Trachealkanüle auf das Nötigste zu beschränken sowie Maßnahmen zur Therapieoptimierung (etwa auch Umstellung auf nicht-invasive Beatmung) festzustellen. Ursprünglich sollten alle Versicherten bis 31. Oktober 2023 entsprechend untersucht werden.

Wichtig: Bislang gibt es vielerorts aber noch zu wenige Ärztinnen und Ärzte, die das Potenzial analysieren dürfen. Bis Ende 2024 wurde die Verpflichtung daher abgemildert: Bis dahin “soll” vor jeder Verordnung eine Erhebung erfolgen.

Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn kein Fachpersonal rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Potenzialerhebung soll laut G-BA dann möglichst zeitnah und bis Ende 2024 nachgeholt werden. Und die Begründung muss auf Formular 62B dokumentiert werden.

Eine Potenzialerhebung soll mindestens einmal im Jahr persönlich stattfinden. Ansonsten ist sie auch telemedizinisch erlaubt, wenn etwa ein Transport den Versicherten nicht zumutbar ist.

Merke: Dies kann zum Beispiel bei Menschen mit schweren Behinderungen infrage kommen, die auf Transporte und andere Umgebungen (wie Klinik) oft sehr verängstigt reagieren (siehe Fallbeispiel unten). Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband setzt sich dafür ein, dass die Vorgaben der AKI-Richtlinie für diese Personen noch abgemildert werden.

Wer darf Potenzial feststellen?

Auch für die Potenzialerhebung ist eine Genehmigung der KV nötig. Der Kreis der infrage Kommenden erweitert sich mit dem Alter der Versicherten (komplette Übersicht der KBV unter www.hausarzt.link/DzRoK).

Sind es bei Kindern und Jugendlichen vor allem Pädiater mit Zusatzbezeichnung Kinder-Pneumologie, sind es ab dem Alter von 18 unter anderem auch Gebietsärzte, die mindestens 18 Monate in einem spezialisierten Zentrum tätig waren.

Eine Genehmigung für Erwachsene können beantragen: Pulmologen, Anästhesisten oder Gebietsfachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.

Merke: In der hausärztlichen Versorgung könnte die Potenzialerhebung also vor allem für Ärztinnen und Ärzte aus Innerer Medizin und Anästhesie, die sehr häufig als Quereinsteiger den Weg in die Allgemeinmedizin finden, interessant sein.

Praxistipp: Sowohl verordnende als auch potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte listet das Bundesgesundheitsministerium unter www.hausarzt.link/irh4c.

Wer hat Anspruch auf AKI?

Eine AKI kommt vor allem bei Erkrankungen oder Behinderungen in Betracht, bei denen eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein muss. Zudem wenn jeden Tag unvorhergesehen lebensbedrohliche Situationen eintreten können und somit sofort ärztliche oder pflegerische Hilfe nötig ist. Die Versicherten leben oft in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder anderen betreuten Wohnformen.

So läuft die Versorgung

Da es sich um schwere Erkrankungen handelt, sollen Ärztinnen und Ärzte bei der AKI mit den anderen beteiligten Gesundheitsberufen eng vernetzt arbeiten. Die Koordination übernimmt der/die Verordnende. “Der Hausarzt” hat zur Veranschaulichung ein Ablaufschema in fünf Schritten samt Abrechnungsziffern (siehe Muster-Ablauf oben) erarbeitet.

In den meisten Fällen wird die AKI von einer Klinik oder Rehaeinrichtung initial verschrieben.

Wichtig: Beim Entlassmanagement ist dies allerdings nur für sieben Tage möglich. In der Praxis kommt es also darauf an, dass weiterversorgende Hausarztpraxen frühzeitig informiert werden!

Darüber hinaus können auch Niedergelassene mit Verordnungsgenehmigung die erste Verschreibung übernehmen. Hierfür gilt dann ein Zeitraum von fünf Wochen.

Vor jeder Verordnung – Erst- wie Folgerezept – ist das Potenzial zu prüfen. Liegt eine Potenzialerhebung bereits vor, darf diese in der Regel höchstens drei Monate alt sein. Eine Ausnahme stellen Menschen dar, bei denen keine Aussicht auf Besserung der Erkrankung und kein Entwöhnungspotenzial besteht.

Bei ihnen ist eine Potenzialerhebung nur alle zwölf Monate nötig. Aber: Wollen Vertragsärztinnen und -ärzte eine Verordnung ausstellen, darf die Analyse höchstens sechs Monate alt sein. Kann zwei Jahre in Folge bei persönlich stattfindenden Prüfungen kein Potenzial festgestellt werden, weil sich keine Besserung abzeichnet, bleiben diesen Menschen weitere Erhebungen erspart.

Wichtig: Sind Entwöhnung oder Dekanülierung dauerhaft oder bei Erhebung nicht indiziert, sind die Gründe zu dokumentieren. Die Erhebung wird mit Muster 62A festgehalten.

Der Antrag bei der Kasse

Für die anschließende Verordnung nutzen Vertragsärztinnen und -ärzte Muster 62B. Erstverordnungen können bis zu fünf Wochen dauern, Folgeverordnungen bis zu sechs Monate. Ausnahmsweise – wenn keine Besserung absehbar ist und kein Entwöhnungspotenzial besteht – sind Folgerezepte bis zu zwölf Monate zulässig.

Auf Muster 62B werden alle Informationen eingetragen, die die Kasse zur Beurteilung braucht. Das sind vor allem verordnungsrelevante Diagnosen, Details zum klinischen Status (oder dessen Veränderung bei einer Folgeverordnung) sowie die nötigen Leistungen.

Wichtig: Das umfasst auch beispielsweise die häusliche Krankenpflege. Denn “mit einer AKI-Verordnung sind alle behandlungspflegerischen Maßnahmen abgegolten, sodass in der Regel AKI und SAPV nicht gemeinsam verordnet werden können”, stellt die KBV klar. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich und Versicherte können von AKI in die SAPV wechseln.

Die Rückseite von Formular 62B ist Versichertem und Pflegedienst vorbehalten. Diese ist der Antrag bei der Krankenkasse.

Der Behandlungsplan

Vertragsärztinnen und -ärzte füllen aber ergänzend Muster 62C aus. Dies entspricht dem Behandlungsplan (siehe Kasten). Ziel der Therapie kann nicht nur mittelfristig eine Entwöhnung sein, sondern auch eine Stabilisierung oder um Verschlechterungen zu vermeiden.

Hier werden etwa auch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (samt Häufigkeit und Dauer) aufgelistet – da diese nicht gleichzeitig auf Muster 12 verschrieben werden dürfen! Sobald sich an der Situation der Versicherten etwas ändert, ist der Behandlungsplan zu aktualisieren und der Kasse vorzulegen.

MDK muss begutachten

Wichtig: Die Versicherten oder der Pflegedienst reichen alle drei Muster – 62A, B und C – bei der Krankenkasse zur Beantragung der AKI ein. Nun muss der Medizinische Dienst (MDK) die Versicherten aufsuchen und die Lage beurteilen. Die Verordnenden haben dem MDK dazu die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der MDK hat zwar Fachpersonal zur Begutachtung, dies sind aber nicht zwingend Ärztinnen und Ärzte. Die Situation wird mitunter also ohne Blick auf die Erkrankung oder das Umfeld eingeschätzt.

Danach muss der MDK der Hausarztpraxis seine Empfehlungen übermitteln. Gerade bei schweren Erkrankungen (s. Fallbeispiel), die eine dauerhafte Beatmung erfordern, scheint diese Vorgabe eher bürokratisch als nützlich.

Merke: Bis die Genehmigung vorliegt, zahlt die Kasse die Leistungen, wenn ihr die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung des Antrags vorliegt.

Fazit

  • Die außerklinische Intensivpflege ist nicht mehr Teil der häuslichen Krankenpflege, sondern nun eine eigenständige Leistung des SGB V. Details finden sich in der AKI-Richtlinie des G-BA.
  • Wichtig: Vor jeder Verordnung (Muster 62B) muss künftig eine Potenzialerhebung erfolgen. Bis Ende 2024 kann hiervon in Einzelfällen abgewichen werden.
  • Hausärztinnen und -ärzte brauchen eine KV-Genehmigung, um AKI zu verordnen. Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehören zum Behandlungsplan der AKI (Muster 62C) und können daher nicht parallel auf Muster 12 verschrieben werden.
  • Privatversicherte erhalten die AKI nach Verordnung durch den behandelnden Arzt entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungen ihres PKV-Tarifs erstattet.
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.