Ab 1. Oktober 2022Höherer Mindestlohn: Daran sollten Praxen denken

Ab 1. Oktober steigt der gesetzliche Mindestlohn. In hausärztlichen Praxen sollten Arbeitgeber daher jetzt insbesondere die Arbeitszeiten von Mini-Jobbern unter die Lupe nehmen.

Ab 1. Oktober steigt der Mindestlohn auf 12 Euro.

Mini-Jobber dürfen ab 1. Oktober nur noch abgerundet zehn Stunden pro Woche oder maximal 43,3 Stunden im Monat arbeiten. Überschreiten sie diese Grenze, wandelt sich ihre geringfügige Beschäftigung in einen sozialversicherungspflichtigen Midi-Job um.

Hausärztinnen und Hausärzte, die Mini-Jobber beschäftigen, müssen dies im Blick haben. Sie müssen die Arbeitszeiten ihrer geringfügig beschäftigten Angestellten reduzieren und darüber nachdenken, wie sie die wegfallende Arbeitszeit kompensieren – und ob sich die Anstellung von Mini-Jobbern dann noch lohnt. Alternativ müssen sie deren Beschäftigungsverhältnisse in Midi-Jobs umwandeln.

Was ist zu dokumentieren?

Weiterhin gilt die Dokumentationspflicht für Mini-Jobs. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen jeweils spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung aufgezeichnet werden; die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Dokumentation muss von Arbeitgebern und Angestellten unterzeichnet werden.

Hintergrund der neuen Arbeitszeitgrenze ist, dass sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Oktober auf zwölf Euro brutto je Stunde erhöht. Die Mini-Job-Grenze wird auf 520 Euro angehoben, damit für Mini-Jobber eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Die Grenze wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst.

Weitere Erhöhung wohl 2024

Die Mindestlohnkommission soll über mögliche weitere Erhöhungsschritte befinden, erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die aktuelle Mindestlohnerhöhung rund 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse.

Der Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 eingeführt. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sind neben anderen Auszubildende, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Praktikanten, die weniger als drei Monate beschäftigt werden.

Die Bundesregierung hat in diesem Jahr eine dreistufige Anhebung des Mindestlohns umgesetzt. Nach den ersten beiden Stufen zum Jahresanfang und zur Jahresmitte tritt nun die dritte Stufe in Kraft.

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