AbrechnungVerdacht auf chronische Hepatitis

Eine Patientin kommt in die Praxis mit zunächst unspezifischen Symptomen. Genaue Untersuchungen führten zur Diagnose chronische Hepatitis C. So rechnen Sie ab.

EBM

Bei der Erstkonsultation Abrechnung der 03000 mit automatischer Ergänzung der Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 durch die KV. Am Folgetag dann Blutabnahme, Ruhe-EKG, Spirometrie (03330) und Sonografie (33042) sowie ein Urintest in der Praxis (32031, 32033).

Nach Vorlage aller Befunde ausführliche Besprechung mit der Patientin (30 Minuten, 3 x 03230) und Veranlassung einer antiviralen Therapie.

GOÄ

Bei Abrechnung als Privatpatient sind am ersten Tag die Nrn. 3 und 8 möglich. Am Folgetag Abrechnung der Nrn. 250, 3511, 3531, 651, 605, 605a, 410 und 3×420; zusätzlich werden die in der Laborgemeinschaft erhobenen Laboranalysen als Einzelleistung abgerechnet.

Die Abrechnung der Analysen im Rahmen der Hepatitis-Serologie erfolgt durch den Laborarzt. Die Erörterung nach Sicherung der Diagnose inkl. der Planung der Therapie wird mit der Nr. 34 abgerechnet, aufgrund der Länge des Gesprächs mit dem Faktor 3,2-fach.

HZV

Bei Praxissitz in Thüringen wird in allen existierenden HZV-Verträgen (BKKen, IKKclassic und TK) die Sonografie (33042) als Einzelleistung mit 21,00 Euro honoriert, maximal zweimal im Quartal. Alle anderen durchgeführten Untersuchungen sind jeweils in den Quartalspauschalen enthalten

Schwerpunkt: GOÄ Nr. 8 Ganzkörperuntersuchung

Die Gebührenordnungsposition Nr. 8 der GOÄ – die Erhebung des Ganzkörperstatus – wirft immer wieder Fragen über den Umfang der Untersuchung auf. Ist beispielsweise eine Bestimmung von Größe und Gewicht erforderlich oder ist eine rektale Untersuchung Teil der Leistung?

Sieht man sich die Leistungslegende dieser Position genau an, stellt man fest, dass der Umfang der Leistung klar vorgegeben ist, nämlich die Untersuchung:

  • 1. der Haut und sichtbaren Schleimhäute,
  • 2. der Brustorgane,
  • 3. der Bauchorgane,
  • 4. des Bewegungsapparates sowie
  • 5. eine orientierende neurologische Untersuchung.

Den genauen Untersuchungsumfang der einzelnen Teilorgane kann man problemlos dem Text der Nr. 7 GOÄ entnehmen.

Also kein Hinweis auf die Bestimmung von Gewicht und Größe, kein Hinweis auf eine Untersuchung der Sinnesorgane (Ohren, Augen), kein Hinweis auf eine rektale Untersuchung, die mit einer eigenen Ziffer, der Nr. 11, neben der Nr. 8 abgerechnet werden kann.

Auch eine neurologische Untersuchung ist nur orientierend gefordert. Dennoch ist die Abrechnung der Nr. 800, der eingehenden neurologischen Untersuchung neben der Nr. 8 ausgeschlossen. Sollten beide Untersuchungen erforderlich sein, können die Nrn. 7 und 800 nebeneinander abgerechnet werden; beide zusammen ergäben 355 Punkte gegenüber 260 Punkten für die alleinige Abrechnung der Nr. 8.

Eine zusätzliche Möglichkeit der Abrechnung der Nr. 8 sind die vielen Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen der Selbstzahlerpraxis. Die Attestierung z.B. einer Sporttauglichkeit bei einem älteren Menschen ist nicht nur die Ausstellung der Bescheinigung, sondern es gehört auch eine vernünftige Untersuchung dazu, die oft den Inhalt der Nr. 8 erfüllt.

Quellen:

https://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.27, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2021

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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