Abrechnung Depression800er-Ziffern GOÄ auch für Hausärzte erlaubt

Etwa jeder zehnte hausärztliche Patient leidet an einer depressiven Störung. Während der EBM hier keine gesonderten Ziffern besitzt, gibt es in der GOÄ gleich vier: die "800er".

Die Hausärztin rät ihrer Patientin zu einer Psychotherapie, übernimmt die Behandlung aber bis zum Ersttermin selbst (s. Kasuistik).

EBM

Beim Ersttermin im Quartal (in der offenen Sprechstunde) rechnet die Ärztin die Versichertenpauschale (03000 EBM) ab. Am Folgetag psychiatrische Untersuchung und anschließendes Gespräch über 20 Minuten (2 x 03230 EBM), die Laboruntersuchungen rechnet die Laborgemeinschaft direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Im weiteren Verlauf Abrechnung von weiteren Gesprächen (einmal pro Woche) und Ausschluss eines psychosomatischen Hintergrunds (35100 EBM).

GOÄ

Bei Privatabrechnung nach GOÄ kommen beim Ersttermin die Nrn. 1 und 8 zum Ansatz, bei einem Folgetermin dann die Nr. 801,

die eine orientierende neurologische Untersuchung beinhaltet. Die Blutabnahme kann mit der Nr. 250 berechnet werden, die Laborwerte als Einzelanalysen. Die therapeutischen Gespräche kann die Hausärztin mit der Nr. 804 abrechnen, die nicht nur Psychiatern vorbehalten ist.

HZV

Nach den Hausarztverträgen am Beispiel Hamburg kann man in allen Verträgen neben der Grundpauschale auch die Chronikerpauschale bei der Diagnose F32.0 abrechnen. Als Einzelleistung ist die GOP 35100 in den Verträgen mit AOK, BKKen, TK und den Ersatzkassen abrechenbar (20 Euro). Bei der hkk ist sie in der Pauschale enthalten, es gibt aber einen Zuschlag von 6 Euro einmal im Versichertenjahr. Die IKKclassic honoriert die Psychosomatik mit einem Zuschlag von 7 Euro auf jede abgerechnete P1, einmal im Quartal.

Schwerpunkt: Psychiatrische Behandlung

Obwohl nicht wenige Hausarztpatienten (9-11 Prozent [1]) an einer psychischen Erkrankung leiden und die meisten auch hausärztlich behandelt werden, führt der EBM für diese Krankheitsgruppe keine spezifischen Ziffern.

In der GOÄ gibt es die “800er-Ziffern” für die neurologischen und psychiatrischen Krankheitsbilder. Die Einteilung der GOÄ in einzelne Fachkapitel besagt nicht, dass diese Leistungen nur von Ärzten der entsprechenden Arztgruppe abgerechnet werden dürfen.

Am Anfang steht dabei die Nr. 801 (250 Punkte). Die gängigen Kommentare sind sich dabei einig, dass für die “eingehende psychiatrische Untersuchung” nicht alle Teilaspekte des psychiatrischen Status untersucht werden müssen. Allerdings darf man bei nur wenigen Teilaspekten lediglich die Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) ansetzen. Die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 800 ist nicht routinemäßig möglich, da die 801 immer auch orientierende neurologische Komponenten miterfasst.

Für die psychiatrische Behandlung bietet die GOÄ u. a. die Nr. 804 (150 Punkte) und die Nr. 806 (250 Punkte). Während erstere keine Mindestzeit fordert, liegt diese für die 806 bei 20 Minuten. Auch ein gegebenenfalls erforderliches Kontaktgespräch mit Dritten, das die 806 fakultativ enthält, ist bei der Nr. 804 nicht implementiert. Sowohl Nr. 801 als auch Nr.804 erfordern immer die Anwesenheit des Patienten und können nicht telefonisch erbracht werden [2].

Eine reine Notfallziffer ist die Nr. 812 (500 Punkte), die “psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention”. Wie die Nr. 806, die auch die Behandlung in akuten Konflikten beinhaltet, ist die 812 auch telefonisch erlaubt. Die fehlende Mindestzeit bei der 812 entpflichtet Ärzte, in der Notlage noch auf ein korrektes Zeitmanagement achten zu müssen.

Quellen:

  1. www.aerzteblatt.de/archiv/33323/ Depressive-Stoerungen-bei-Patienten-der-Allgemeinmedizin-Frueherkennung-und-therapeutische-Ansaetze
  2. www.buedingen-med.de/blog/2017/11/28/goae-psychiatrischer-facharztstatus/
  3. EBM: www.kbv.de/html/ebm.php
  4. GOÄ: www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
  5. www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
  6. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018
  7. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019
  8. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  9. HZV: www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html
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