Der praktische FallGemeinsam statt einsam: BAG oder Praxisgemeinschaft?

Für Hausärzte stellen sich oft rechtliche Fragen, so wie in diesem Fall: Zwei Ärzte wollen gemeinsam tätig werden und überlegen, welche Form der Niederlassung für sie am geeignetsten ist. Welche Optionen die beiden haben, erklären Rechtsexperten des Deutschen Hausärzteverbands im ‚Praktischen Fall‘.

Auch in der Arztpraxis: Zusammen ist man weniger allein

Die Frage

Arzt A. ist derzeit in einer Einzelpraxis niedergelassen. Sein alter Studienkollege B. hat die Möglichkeit, eine Praxis bei ihm in der Nähe zu übernehmen. Nun überlegen die beiden, ob sie künftig gemeinsam tätig sein möchten. Eine Verlegung an den Standort von A. wäre möglich und auch die Praxisräume von Arzt A. wären für eine gemeinsame Nutzung geeignet. Welche Optionen gibt es für sie?

Praxisgemeinschaft: gemeinsame Ressourcen, getrennt tätig

Die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft (PG) findet sich in Paragraf 33 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV). Darin heißt es: “Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig.”

Die Regelung beschreibt das Wesen dieser Kooperationsform – man teilt sich die Infrastruktur (Praxisräume, Geräte, Hilfspersonal etc.), die ärztliche Tätigkeit ist dagegen getrennt. Jeder hat seine eigenen Patienten und dies ist bei der Terminvergabe und der Dokumentation auch streng zu beachten. Folglich rechnet auch jeder selbst gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab.

Insbesondere bei der Vertretungsregelung ist die Wahl dieser Kooperationsform streng zu beachten, um spätere Prüfungsverfahren seitens der KV zu vermeiden. Sinn und Zweck der Praxisgemeinschaft ist letztlich also die Kostenteilung. Die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft ist der jeweiligen KV gegenüber lediglich anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.

BAG: gemeinsame Patienten, gemeinsame Abrechnung

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist in Paragraf 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV geregelt: “Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft)”. Die Mitglieder einer örtlichen BAG nutzen also nicht nur gemeinsam die Räumlichkeiten, sondern auch die Patientenbehandlung erfolgt gemeinsam.

Behandlungsverträge werden mit der BAG, nicht mit dem einzelnen Arzt geschlossen, es gibt eine gemeinsame Patientenkartei und eine gemeinsame Abrechnung. Dies bedeutet häufig ein hohes Maß an Flexibilität in Bezug auf die Arbeitszeiten, zudem werden Gewinn und Verlust gemeinsam getragen.

Eine BAG zwischen A. und B. wäre aber auch dann möglich, wenn B. die Praxis in der Nähe übernehmen und auch dort weiterführen würde. “Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der BAG (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden.” (Paragraf 33 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV). Auch A. könnte dann Sprechstunden am Standort von B. abhalten und umgekehrt, sofern der zeitliche Umfang geringer ist als am eigenen Standort.

Anders als die Praxisgemeinschaft bedarf die BAG einer Genehmigung. Den Antrag auf Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung stellen Praxisinhaber beim zuständigen Zulassungsausschuss der KV. Diesem Antrag ist auch der Gesellschaftsvertrag beizufügen.

Für viele – gerade jüngere – Ärztinnen und Ärzte erleichtert die Vorstellung der gemeinsamen Tätigkeit und Kooperation mit Kollegen die Entscheidung für den Schritt in die Niederlassung. Die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung in allen Fragen der Berufsausübung und die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos sind dabei meist die ausschlaggebenden Aspekte.

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