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AbrechnungChronische Wunden: Im EBM je nach Ursache abrechnen

Die Versorgung von sekundär heilenden Wunden gehört zum hausärztlichen Tagesgeschäft. Die Abrechnung im EBM ist mitunter aber komplex. Diese Ausschlüsse und Kombinationsmöglichkeiten sollten Praxen kennen.

Die Abrechnung von der Wundversorgung im EBM ist komplex.

Ein Mann mit einer schlecht heilenden Wunde wird in der Praxis behandelt (siehe Kasuistik unten).

EBM

Beim Erstkontakt Abrechnung der Nummern 03000, 32128 (CRP) und 32025 (BZ). Beim dritten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann die 02310 abgerechnet werden und zwar einmal im Behandlungsfall.

GOÄ

Die GOÄ ermöglicht beim ersten Kontakt die Nrn. 1, 5, 3514 (BZ), 3524 (CRP), 298, 2006, 200 und schließlich die 70. Am Folgetag kann erneut abgerechnet werden: Entfernung von Nekrosen (Nr. 2006), Verband (Nr. 200) und die Nr. 250 für die Blutentnahme.

Neben der 200 können die Kosten für den Polyurethan-Schaumverband als Auslage berechnet werden, sofern dieser dem Patienten nicht rezeptiert wird. Die Laborparameter aus der Laborgemeinschaft dürfen als eigene Leistung abgerechnet werden.

HZV

In den HZV-Verträgen im Landesverband Hamburg wird die Versorgung einer chronischen Wunde gemäß 02310 allein von der AOK als Einzelleistung vergütet.

Das Honorar beträgt 22 Euro und kann maximal fünfmal im Quartal abgerechnet werden. Bei allen anderen Verträgen (BKKen/IKKen, EK, IKKclassic und TK) ist die Leistung mit der Pauschale vergütet.

Schwerpunkt: Ursachen der Wunde

Der EBM und damit auch die HZV unterscheidet zwischen

  • der sekundär heilenden Wunde und/oder dem Dekubitalulcus (02310),
  • dem diabetischen Fuß (02311) und
  • dem ulcus cruris (02312).

02310: Der Leistungsinhalt der 02310 EBM (212 Punkte) beinhaltet obligat die Abtragung von Nekrosen und/oder ein Wunddebridement und/oder Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes und/oder Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade.

Außerdem sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall erforderlich, die aber nicht alle im Rahmen der Wundversorgung stattfinden müssen; die Leistung ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar.

02311: Für die 02311 (138 Punkte) fordert der EBM obligat die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß und die Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk. Die 02311 ist je Bein und je Sitzung abrechenbar. An die Abrechenbarkeit sind jedoch einige Voraussetzungen gebunden, die in den Anmerkungen aufgelistet sind.

Wichtig: Die Abrechnung der 02311 ist – anders als 02310 und 02312 – zusätzlich genehmigungspflichtig.

02312: Die obligaten Leistungsinhalte der 02312 (55 Punkte) sind die Abtragung von Nekrosen, die Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, entstauende phlebologische Funktionsverbände und – nicht zu vergessen! – eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen. Auch die 02312 ist pro Bein und Sitzung abrechenbar; hier besteht jedoch eine pro Behandlungsfall abrechenbare Höchstpunktzahl von 4244 Punkten

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/ anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.28, Stand Juni 2021

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2022

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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