AbrechnungAsthma: In der GOÄ 600-Ziffern gut kombinierbar

Für die Spirometrie listet die GOÄ einige Ziffern. Das ist auch für Versicherungsanfragen interessant.

Die Spirometrie gehört inzwischen zur Grundausstattung einer hausärztlichen Praxis.

EBM

Bei Erstkontakt (neun Monate nach dem letzten Praxisbesuch) rechnet die Hausärztin die 03000 EBM ab, die KV ergänzt die zutreffenden Pauschalen. Die Spirometrie wird mit der 03330 berechnet, die Laboranalysen durch die Laborgemeinschaft.

Im weiteren Verlauf mehrfache Abrechnung der 03230 für intensive Gespräche über mögliche Spätschäden, die Änderung des häuslichen Umfeldes und das weitere Prozedere.

GOÄ

In der GOÄ kommen die Nr. 1 und 7 sowie beim Erstkontakt die Nummern 605, 605a und 609 sowie die 250 zum Ansatz. Alle Analysen aus den Abschnitten M I und M II können als eigene Leistungen abgerechnet werden.

Bei weiteren Kontakten dann die 1, 3 und 34 GOÄ (nach endgültiger Klärung der Diagnose). Auch die 7, 605 und 605a werden bei Kontrollen erneut berechnet. Für den schriftlichen Therapieplan zur Notfalltherapie kann die Nr. 76 analog angesetzt werden.

HZV

Bei allen HZV-Verträgen in Schleswig-Holstein sind sämtliche Einzelleistungen in den Pauschalen enthalten. Die meisten Verträge (BKK/GWQ; EK und IKKclassic) unterscheiden dabei zwischen einer Infrastrukturpauschale im ersten Quartal des Teilnahmejahres des Versicherten (P1) mit Beträgen zwischen 62 und 66 Euro und einer kontaktabhängigen Pauschale in den weiteren drei Quartalen (P2) zwischen 40 und 42 Euro.

Die AOK (BP) und die TK (P2) zahlen in jedem Quartal eine Behandlungspauschale (43 Euro). Die durch spectrumK vertretenen BKKen zahlen einmalig im Jahr eine Pauschale von 16 Euro (P1) und in allen vier Quartalen eine Pauschale (P2) von 40 Euro.

Schwerpunkt: Spirometrie

Die Spirometrie gehört inzwischen zur Grundausstattung einer hausärztlichen Praxis. Die Leistungen sind neben EBM und GOÄ auch auch als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abrechenbar.

EBM

Im EBM ist die einzige Ziffer die 03330, die “Spirografische Untersuchung”, bewertet mit 53 Punkten. Sie ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar, auch wenn Kontrollen nach broncholytischen oder bronchokonstriktorischen Substanzen durchgeführt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

GOÄ

Im Gegensatz zum EBM können in der GOÄ auch Teilleistungen mit der Nr. 608 (76 Punkte) abgerechnet werden, zum Beispiel der Atemgrenzwert oder ein Atemstoßtest. Mit der Nr. 608 kann auch eine Peakflowmeter-Messung in Rechnung gestellt werden, wenn sie als ärztliche Leistung und nicht als Selbstmessung des Patienten erbracht wird.

Die Nr. 605a ist ebenfalls neben der Nr. 606 (Spiroergometrie/379 Punkte), aber auch neben der Nr. 608 abrechenbar.

Die Standarduntersuchung ist die Kombi aus den Nrn. 605 (242 Punkte) und 605a (140 Punkte). Zusätzlich in einer Sitzung ist dazu die Nr. 609 mit 182 Punkten abrechenbar, der Broncholysetest.

Individuelle Gesundheitsleistung

Die Spirometrie als IGeL kann beispielsweise bei Sportuntersuchungen, Arbeitstauglichkeitsuntersuchungen und für unterschiedliche Versicherungsanfragen vorkommen. Abrechnungsgrundlage ist in der Regel auch hier die GOÄ. Bei Versicherungsanfragen können unter Umständen auch andere Beträge vereinbart werden.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM); www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ); Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021); Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2022; www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006; www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche;

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