Setzen Praxisinhaber auf ihrer Webseite sogenannte Cookies zum Gewinnen von Daten aus dem Surfverhalten ihrer Seitenbesucher ein, so sollten sie den Umgang mit diesen künftig kritisch prüfen.
Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang Oktober entschieden, dass für das Einholen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei diesen Cookies ein “Opt-out”, sprich das Abwählen einer voreingestellten Einwilligung, nicht den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung genügt (Az. Planet49 – C-673/17). Darauf weist Joachim Schütz, Geschäftsführer und Justiziar des Deutschen Hausärzteverbands, hin. Im Idealfall sollten Praxis-Webseiten vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung keine Cookies verwenden.
Andernfalls sollten Praxisinhaber als Verantwortliche prüfen, ob ihre Einwilligungen den Anforderungen des EuGH genügen und sie hinreichend über den Einsatz von Cookies informieren, rät Schütz. So müssen Betreiber von Webseiten laut EuGH etwa darüber aufklären, ob Dritte auf Cookies zugreifen können und wie lange Cookies auf dem Endgerät aktiv verwendet werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Hausärzte bei Fragen an ihre IT-Dienstleister wenden.